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II. Was ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag ?

1. Wel­che zwin­gen­den und frei­wil­li­gen In­halte sind not­wen­dig?

Der Ge­sell­schafts­ver­trag muss nur zwei Be­stand­teile ent­hal­ten:

    • Eine Ei­ni­gung über den ge­mein­sa­men Zweck

und

    • Die Ver­pflich­tung der Ge­sell­schaf­ter zu des­sen För­de­rung, insb. durch Bei­trags­leis­tung.

Im Üb­ri­gen gilt dis­po­si­tives Ge­set­zes­recht (§ 705 BGB - § 740 BGB). Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen ihre Be­zie­hun­gen im In­nen­ver­hält­nis aber ab­wei­chend von die­sen Vor­ga­ben re­geln, z.B.:

  • Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung (insb. Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung)

  • Schaf­fung zu­sätz­li­cher Or­gane (Auf­sichts­rat, Bei­rat)

  • Be­schluss­fas­sungs­ver­fah­ren (Mehr­heits­vor­ga­ben, etc.)

  • Ver­fah­ren der Ge­winn- und Ver­lust­ver­tei­lung

  • Fort­set­zungs­klau­seln bei Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters

  • Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen für den Tod ei­nes Ge­sell­schaf­ters

  • Vor­ga­ben für Auf­lö­sung und Li­qui­da­tion der Ge­sell­schaft

  • Re­ge­lun­gen über die Dauer der Exis­tenz der Ge­sell­schaft in Form von Be­fris­tun­gen

Die Ärzte X, Y und Z wol­len sich zu ei­ner Ge­mein­schaft­spra­xis zu­sam­menschlie­ßen und grün­den da­für eine GbR. Sie ver­ein­ba­ren le­dig­lich, dass je­der zur Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung be­fugt ist (ab­wei­chend von § 709 BGB). Weil sie keine an­de­ren Be­son­der­hei­ten ge­re­gelt ha­ben, gel­ten an­sons­ten die §§ 705 - 740 BGB.

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