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B. Wie ent­steht die BGB-Ge­sell­schaft?

II. Was ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag ?

Die Ge­sell­schaft ent­steht durch einen Ver­trag (§§ 145 ff. BGB). Die­ser er­for­dert min­des­tens zwei (na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche) Per­so­nen; Ein­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form der GbR sind nicht mög­lich. Für den Ver­trags­schluss gel­ten die all­ge­mei­nen Re­geln des BGB AT und Schuld­recht AT.

Ge­schäfts­un­fä­hige kön­nen kei­nen Ge­sell­schafts­ver­trag schlie­ßen (§ 105 BGB). Ein Ge­sell­schafts­ver­trag, durch den eine Pflicht zur Ein­brin­gung ei­nes Grund­stücks ver­ein­bart wird, muss no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wer­den (§ 311b Abs. 1 BGB).

Der Ge­sell­schafts­ver­trag hat eine Dop­pel­funk­tion:

  • Ei­ner­seits ist er ein schuld­recht­li­cher Ver­trag, der Rechte und Pflich­ten zwi­schen den zu­künf­ti­gen Ge­sell­schaf­ter be­grün­det, wie z.B. die Bei­trags­pflicht (§ 706 BGB).
  • An­de­rer­seits ist er ein or­ga­ni­sa­ti­ons­recht­li­cher Ver­trag, wel­cher bei­spiels­weise Re­ge­lun­gen über die Be­schluss­fas­sung in­ner­halb der GbR, die Rechts­nach­fol­ge, die Dauer des Be­ste­hens oder der Ge­win­naus­schüt­tung trifft bzw. tref­fen kann.

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