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II. Was ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag ?

5. Was cha­rak­te­ri­siert die För­de­rungs­pflicht?

Die Ge­sell­schaf­ter ver­pflich­ten sich, den Ge­sell­schafts­zweck nach der ver­trag­li­chen Ver­einba­rung zu för­dern. Der Ver­trag kann hierzu ins­be­son­dere Bei­träge be­stim­men, die die Ge­sell­schaf­ter in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zu leis­ten ha­ben, um die Rea­li­sie­rung des ver­folg­ten Zwecks zu er­mög­li­chen.

Ge­sell­schaf­ter A der Fahr­radre­pa­ra­tur­werk­statt GbR ist ver­pflich­tet, der Ge­sell­schaft die Ge­schäfts­räume zum Ge­brauch zu über­las­sen (Bei­trags­pflicht).

Da­ne­ben tritt im­mer die Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­ter, die nicht aus­drück­lich ge­re­gelt sein muss. Sie be­sagt, dass die Ge­sell­schaf­ter die Be­lange der Ge­sell­schaft so weit wie mög­lich un­ter­stüt­zen müs­sen und kei­nes­falls den Zwe­cken zu­wi­der­han­deln dür­fen. Diese Pflicht be­steht un­ab­hän­gig von der kon­kret ge­wähl­ten Ge­sell­schafts­form, je nach der Aus­ge­stal­tung der Ge­sell­schaft je­doch in un­ter­schied­lich star­ker Aus­prä­gung.

Aus der Treue­pflicht re­sul­tiert re­gel­mä­ßig etwa ein Wett­be­werbs­ver­bot.

Ebenso kön­nen Hand­lungs- und Un­ter­las­sungs­pflich­ten be­grün­det wer­den, wie z.B. ein ver­ant­wor­tungs­vol­ler Um­gang mit dem Be­triebs­ge­heim­nis oder das Ab­se­hen von her­ab­wür­di­gen­den Äu­ße­run­gen über die Ge­sell­schaft.

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