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E. Wie wird im rechts­fä­hi­gen Ver­ein ge­haf­tet?

I. Fra­ge: Was sagt § 31 BGB und wo­mit ist das ver­gleich­bar?

Der Ver­ein ist als ju­ris­ti­sche Per­son rechts­fä­hig - aber kann er tat­säch­lich Pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 BGB) oder Rechts­gut­ver­let­zun­gen (§ 823 BGB) be­ge­hen? Le­sen Sie § 31 BGB! An wel­che Norm aus dem all­ge­mei­nen Schuld­recht er­in­nert Sie diese Norm?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Da der Ver­ein als rei­nes Rechts­kon­strukt nicht hand­lungs­fä­hig ist, muss ihm das Fehl­ver­hal­ten sei­ner Or­gane zu­ge­rech­net wer­den (§ 31 BGB). § 31 BGB ist eine haf­tungs­zu­wei­sende Norm, durch die der Ver­ein mit sei­nem Ver­mö­gen für das Han­deln sei­ner ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ver­tre­ter haf­tet.

In­so­weit fin­det in § 31 BGB die Or­gan­theo­rie Aus­druck. Denn eine Kör­per­schaft mag zwar rechts­fä­hig sein, kann aber trotz­dem nur durch ihre Or­gane han­deln. Da­her muss sie auch für die Kon­se­quen­zen haf­ten.

Diese Re­ge­lung gilt ge­mäß § 89 Abs. 1 BGB aus­drück­lich für ju­ris­ti­sche Per­sonen des öf­fent­li­chen Rechts. We­gen die­ses Grund­ge­dan­kens fin­det § 31 BGB nach wohl h.M. heute auch An­wen­dung auf alle rechts­fä­hi­gen Ge­sell­schaf­ten, ins­be­son­dere auch die ju­ris­ti­schen Per­sonen des Pri­vat­rechts (dem­nach auf alle Ka­pi­tal­ge­sell­schaften). Sie wird eben­falls ent­spre­chend auf alle Per­so­nen­ge­sell­schaften an­ge­wandt.

Als Zu­rech­nungs­norm in Be­zug auf ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen wird teil­weise die An­wen­dung des § 278 BGB an­stelle des § 31 BGB dis­ku­tiert, dann je­doch ohne die Mög­lich­keit ei­nes Haf­tungs­aus­schlus­ses für vor­sätz­li­ches Han­deln.

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