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I. Fra­ge: Was sagt § 31 BGB und wo­mit ist das ver­gleich­bar?

Was gilt bei der Or­gan­haf­tung nach § 31 BGB?

Der Ver­ein haf­tet ge­mäß § 31 BGB - un­ab­hän­gig von der Rechts­fä­hig­keit - für Schä­den, die "ver­fas­sungs­mä­ßig be­ru­fene Ver­tre­ter in Aus­füh­rung der ih­nen zu­ste­hen­den Ver­rich­tun­gen" ei­nem Drit­ten zu­fü­gen. Da­hin­ter steht der Ge­dan­ke, dass das Han­deln der Ver­tre­ter der Ge­sell­schaft wie ei­ge­nes Tun zu­ge­rech­net wer­den soll.

Die Haf­tung kann nicht durch die Sat­zung aus­ge­schlos­sen wer­den, § 40 BGB. Eine Ex­kul­pa­tion wie bei § 831 BGB ist nicht mög­lich.

§ 31 BGB ist keine haf­tungs­be­grün­dende Norm, son­dern nur eine Zu­rech­nungs­vor­schrift. Sie gilt für für alle An­spruchs­grund­la­gen Drit­ter auf Scha­denser­satz. Er­for­der­lich ist, dass ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten ei­nes Or­gans be­steht und der Ver­ein die üb­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Haf­tungs­norm (§§ 280 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB) er­füllt.

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