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Was gilt bei der Or­gan­haf­tung nach § 31 BGB?

a. Was ist ein "ver­fas­sungs­mä­ßig be­ru­fe­ner Ver­tre­ter"?

  • Sei­nem Wort­laut nach greift § 31 BGB nur für "ver­fas­sungs­mä­ßig be­ru­fene Ver­tre­ter" ein. Ge­meint ist da­mit die Ver­einsver­fas­sung, d.h. die Sat­zung, so dass na­ment­lich der Vor­stand (§ 26 BGB) und "be­son­dere Ver­tre­ter" (§ 30 BGB) er­fasst sind.

  • Dies hat sich in der Pra­xis je­doch als zu eng her­aus­ge­stellt. Eine ju­ris­ti­sche Per­son muss - über die auf­grund der Sat­zung be­stell­ten Or­gane hin­aus - auch für an­dere "Re­prä­sen­tan­ten" ein­ste­hen, de­rer sie sich zur Er­fül­lung ih­rer Ge­schäfte be­dient. Da­mit sind alle Per­so­nen ge­meint, de­nen durch all­ge­meine Be­triebs­re­ge­lung und Hand­ha­bung be­deut­sa­me, we­sens­mä­ßige Funk­tio­nen zur selb­stän­di­gen, ei­gen­ver­ant­wort­li­chen Er­fül­lung nach au­ßen zu­ge­wie­sen sind.

  • Aber auch dies greift mit­un­ter zu eng - denn wenn für eine wich­tige Auf­gabe letzt­lich kein selbst­stän­di­ger Ver­ant­wort­li­cher ge­fun­den wür­de, liefe die Haf­tung leer. Für diese Fälle wird eine Haf­tung we­gen "Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gels" fin­giert: Ein Ver­ein muss so or­ga­ni­siert sein, dass die Sat­zung für alle Auf­ga­ben­ge­biete je­man­den be­nennt, der die we­sent­li­chen Ent­schei­dun­gen trifft. Wird hier­ge­gen ver­sto­ßen, muss er sich be­han­deln las­sen, als sei die tat­säch­lich han­delnde Per­son ver­fas­sungs­mä­ßi­ger Ver­tre­ter.

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