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Was gilt bei der Or­gan­haf­tung nach § 31 BGB?

b. Wann han­delt der Ver­tre­ter "in Aus­füh­rung der ihm zu­ste­hen­den Ver­rich­tun­gen"?

Die Or­gan­haf­tung wird be­grenzt, in­dem der Ver­tre­ter "in Aus­füh­rung der ihm zu­ste­hen­den Ver­rich­tun­gen" ge­han­delt ha­ben muss. Ent­spre­chende Be­gren­zun­gen ken­nen auch § 278 BGB und § 831 BGB. Es wäre dem Ver­ein auch kaum zu­mut­bar, für jeg­li­ches (insb. pri­va­tes!) Han­deln al­ler be­son­de­ren Ver­tre­ter ein­ste­hen zu müs­sen. Es ist dem­zu­folge ab­zu­gren­zen:

  • Eine Hand­lung "in Aus­füh­rung der dem Vor­stand zu­ste­hen­den Ver­rich­tun­gen" liegt vor, wenn zwi­schen dem Auf­ga­ben­kreis des Han­deln­den und der schä­di­gen­den Hand­lung ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang be­steht. Keine Rolle spielt da­bei, ob er auch die er­for­der­li­che Ver­tre­tungsmacht hat­te, bzw. diese miss­brauch­te.

  • Ein Han­deln er­folgt nur "bei Ge­le­gen­heit", wenn ein zu­fäl­li­ger räum­lich-zeit­li­cher Zu­sam­men­hang mit ei­ner Amts­hand­lung für die Pflicht­ver­let­zung ge­nutzt wird, der sach­li­che Zu­sam­men­hang mit der Amts­aus­übung je­doch fehlt. Auch hier äh­nelt § 31 BGB durch­aus § 278 BGB.
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