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Was gilt bei der Or­gan­haf­tung nach § 31 BGB?

c. Letzte Vor­aus­set­zung: Was ist eine "zum Scha­denser­satz ver­pflich­tende Hand­lung"?

Schließ­lich muss der ver­fas­sungs­mä­ßig be­ru­fene Ver­tre­ter einen Haf­tungs­tat­be­stand ver­wirk­li­chen, der dem Ver­ein über § 31 BGB zu­ge­rech­net wer­den kann.

Denk­bar sind:

Bei un­er­laub­ten Hand­lun­gen tritt die ge­samt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung des han­deln­den Ver­tre­ters ne­ben die Haf­tung des Ver­eins. Das de­lik­tisch han­delnde Mit­glied ist mit­hin auch wei­ter­hin selbst ver­ant­wort­lich.

Der Ver­ein haf­tet un­ter Um­stän­den zu­dem nach § 831 BGB i.V.m. § 31 BGB für Aus­wahl­ver­schul­den bzgl. der Or­gan­per­son.

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