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E. Wie wird im rechts­fä­hi­gen Ver­ein ge­haf­tet?

II. Wie haf­tet der Ver­einsvor­stand?

Der Vor­stand haf­tet dem Ver­ein für ord­nungs­ge­mäße Ge­schäfts­füh­rung aus § 280 BGB i.V.m. dem Dienst­ver­trag (§ 611 BGB) oder Auf­trag (§ 663 BGB). Zu­stän­dig für de­ren Gel­tend­ma­chung ist grund­sätz­lich die Mehr­heit der Vor­stands­mit­glie­der (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB). Mit­glie­der als sol­che kön­nen diese nicht für den Ver­ein gel­tend ma­chen (keine sog. "ac­tio pro so­cio", an­ders § 148 AktG). Bei Sorge um In­ter­es­sen­kol­li­sio­nen kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen be­son­de­ren Ver­tre­ter be­stel­len. Die all­jähr­li­che Ent­las­tung stellt einen Ver­zicht auf Scha­denser­satz­an­sprü­che we­gen Pflicht­ver­let­zun­gen dar (an­ders § 120 AktG), so­weit die An­sprü­che den Mit­glie­dern be­kannt sind bzw. be­kannt sein konn­ten.

Nach § 31a Abs. 1 BGB haf­tet ein eh­ren­amt­lich be­stell­tes oder ge­gen ge­ringe Ver­gü­tung (bis 720 € im Jahr) tä­ti­ges Vor­stands­mit­glied dem Ver­ein nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Bei ei­ner In­an­spruch­nahme durch Dritte im Au­ßen­ver­hält­nis hat der Vor­stand einen Frei­stel­lungs­an­spruch (§ 31a Abs. 2 BGB), da dort die Haf­tungs­be­schrän­kung nicht mög­lich ist (un­zu­läs­si­ger Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter!). Zur Pri­vi­le­gie­rung von eh­ren­amt­lich tä­ti­gen Ver­einsmit­glie­dern (§ 31b BGB) so­gleich.

Ge­gen­über Gläu­bi­gern be­steht bei ver­spä­te­tem In­sol­venz­an­trag eine Haf­tung nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB, zu­dem evtl. nach § 311 Abs. 3 BGB, § 280 Abs. 1 BGB. Ge­gen­über Mit­glie­dern er­gibt sich eine Haf­tung bei de­lik­ti­schen Ein­grif­fen in in­di­vi­du­elle Rechts­gü­ter (§ 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB), wozu auch die Mit­glied­schaft ge­hört oder nach § 280 BGB i.V.m. mit der Mit­glied­schaft.

Auch haf­tet der Ver­ein nach § 31 BGB für zum Scha­denser­satz ver­pflich­tende Hand­lun­gen des Vor­stands .

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