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2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ver­ein im Sinne des BGB?

E. Wie wird im rechts­fä­hi­gen Ver­ein ge­haf­tet?

Den Gläu­bi­gern kön­nen ver­schie­dene Haf­tungs­mas­sen zur Ver­fü­gung ste­hen:

  • Der Ver­ein nimmt als ju­ris­ti­sche Per­son am Rechts­ver­kehr teil und ist selbst (mit sei­nem ei­ge­nen Ver­mö­gen) Gläu­bi­ger und Schuld­ner ver­trag­li­cher und ge­setz­li­cher An­sprü­che. Vor Ge­richt kann er in ei­ge­nem Na­men kla­gen und ver­klagt wer­den (§ 50 ZPO). Ne­ben der Haf­tung für rechts­ge­schäft­li­che Ver­bind­lich­kei­ten, die der Ver­ein (ver­tre­ten durch den Vor­stand) ein­ge­gan­gen ist, haf­tet er zu­dem für Pflicht­ver­let­zun­gen.

  • Aus­nahms­weise haf­ten ne­ben dem Ver­ein auch des­sen Vor­stands­mit­glie­der. Das Ver­einsrecht kennt so­wohl eine Au­ßen- (ge­gen Gläu­bi­ger oder Mit­glie­der) als auch eine In­nen­haf­tung (ge­gen den Ver­ein).
  • Eine Haf­tung der Mit­glie­der des Ver­eins ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Die Ver­mö­gen des Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der sind strikt un­ab­hän­gig zu be­trach­ten (Tren­nungs­prin­zip). Nur in ganz sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len ist eine sog. "Durch­griffs­haf­tung" mög­lich. Bei grö­ße­ren In­ves­ti­tio­nen wird frei­lich oft eine zu­sätz­li­che Si­cher­heit (Schuld­bei­tritt, Bürg­schaft, Hy­po­thek) von den Mit­glie­dern ver­langt. In die­sem Falle ist dann der Si­che­rungs­ver­trag und nicht die Mit­glied­schaft als sol­che maß­geb­li­cher Be­zugs­punkt.

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