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III. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei Ver­einss­tra­fen?

2. Kon­troll­fra­ge: Wel­che Gren­zen gel­ten bei Ver­einss­tra­fen?

Gibt es für Ver­einss­tra­fen Gren­zen?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Ja, es gibt zwei we­sent­li­che Schran­ken:

  • Die erste Grenze bil­det die Sat­zung. In die­ser müs­sen Sank­tio­nen für ver­eins­schä­di­gen­des Ver­hal­ten man­gels Re­ge­lung im Ge­setz nor­miert wer­den. Al­ler­dings ist der Aus­schluss auch bei feh­len­der Re­ge­lung in der Sat­zung bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des er­laubt (vgl. § 737 BGB i.V.m. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB, § 140 HGB i.V.m. § 133 HGB).

  • Die zweite Grenze ist das Ge­setz. Bei der Aus­übung ei­ner Sank­tion ist die äu­ßerste Grenze das Schi­ka­ne­ver­bot (§ 226 BGB) bzw. die Will­kür (§ 242 BGB, ggf. § 315 Abs. 3 BGB, Treue­pflicht), Ver­wir­kung der Ver­trags­strafe (§§ 339 ff. BGB), Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 BGB, § 826 BGB) oder ein Ge­set­zes­ver­stoß (§ 134 BGB).

    Pro­ble­ma­tisch wäre die An­wen­dung von § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mit­glied­schafts­recht, da eine ver­einsin­terne Maß­nahme vor­liegt, durch wel­che die Mit­glied­schaft im Er­geb­nis kon­kre­ti­siert wird.

  • Auch die nicht durch Sat­zung aus­schließ­bare Kon­trolle durch die Ge­richte stellt eine Grenze dar.

Zwar ist bei schwä­che­ren Ver­einss­tra­fen ist eine Ein­schrän­kung der rich­ter­li­chen Kon­trolle mög­lich. Ins­be­son­dere die Vor­aus­set­zun­gen des Aus­schlus­ses aus der Ge­sell­schaft, der einen be­son­ders schwer­wie­gen­den Ein­griff in die Rechte des Mit­glieds dar­stellt, un­ter­lie­gen je­doch der vol­len rich­ter­li­chen Kon­trolle. Das Ge­richt prüft das Vor­lie­gen ei­ner wirk­sa­men Sat­zungsgrund­lage und ob die da­für not­wen­di­gen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die Ein­hal­tung des in der Sat­zung vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­rens, wel­ches rechts­staat­li­chen Grund­sät­zen zu ge­nü­gen hat, so­wie all­ge­meine Ver­stöße ge­gen das Will­kür­ver­bot und die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit.

Nach dem BGH wird die rich­ter­li­che Kon­trolle nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass das Mit­glied ge­gen sei­nen Aus­schluss ent­ge­gen ent­spre­chen­der Sat­zungsre­ge­lun­gen kei­nen ver­einsin­ter­nen "Rechts­schutz" in An­spruch ge­nom­men hat.

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