Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 88 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

1. Kon­troll­fra­ge: Wie gel­ten die §§ 133, 157 BGB bei der Sat­zungsaus­le­gung?

Die Sat­zung ent­steht zu­meist als Ver­trag zwi­schen den Grün­dern. Frei­lich gel­ten da­für - wie dar­ge­stellt - be­stimmte Son­der­re­geln.

Über­le­gen Sie: Wird eine Sat­zung als "Ge­sell­schafts­ver­trag" nach § 133 BGB, § 157 BGB aus­ge­legt oder sind auch in­so­weit Ab­wei­chun­gen er­for­der­lich?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Zwar ent­steht die ur­sprüng­li­che Sat­zung als Ver­trag zwi­schen den Grün­dern, wes­halb die An­wen­dung von § 133 BGB, § 157 BGB nahe liegt.

Je­doch er­folgt bei den meis­ten schuld­recht­li­chen Ver­trä­gen eine Än­de­rung der Par­teien nach Ver­trags­schluss nur in sel­te­nen Fäl­len (z.B. durch Ab­tre­tung, Erb­fall, Um­wand­lung nach dem Um­wG). Ver­eine sind dem­ge­gen­über re­gel­mä­ßig auf den Wech­sel ih­res Mit­glie­der­be­stands aus­ge­legt. Für ein­tre­tende Mit­glie­der muss der Blick in die Sat­zung ge­nü­gen, um de­ren Sinn­ge­halt er­fas­sen zu kön­nen; die Mög­lich­keit zur Än­de­rung oder in­di­vi­du­el­len An­pas­sung be­steht nicht. Die Aus­le­gung kann da­her nur ein­heit­lich ge­gen­über jet­zi­gen und künf­ti­gen Be­trof­fe­nen er­fol­gen.

Zu­dem er­for­dern Än­de­run­gen des Ver­tra­ges (ab­wei­chend von § 311 Abs. 1 BGB) nicht die Zu­stim­mung al­ler Be­trof­fe­nen, son­dern nur eine (qua­li­fi­zier­te) Mehr­heit. Auch hierin zeigt sich, dass das Kon­sen­s­prin­zip des Ver­trags­rechts für die Sat­zung nur be­dingt gel­ten kann.

Da­her muss eine Sat­zung wie ein Ge­setz ob­jek­tiv aus­ge­legt wer­den, denn die Vor­stel­lun­gen der Grün­der sind nicht schüt­zens­wer­ter als die der spä­te­ren Mit­glie­der. Aus die­sem Grunde wird die Sat­zung auch im Ver­einsre­gis­ter of­fen ge­legt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.