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B. Wie ent­steht ein rechts­fä­hi­ger Ver­ein?

I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung wer­den recht­lich ver­schie­den be­han­delt:

  • Der Grün­dungs­ver­trag ist ein schuld­recht­li­cher Ver­trag, durch den sich die Grün­der ver­pflich­ten, einen Ver­ein zu grün­den. Hier­für gel­ten die Re­geln des BGB un­ein­ge­schränkt.
  • Dem­ge­gen­über ist die mög­li­cher­weise im glei­chen Do­ku­ment ent­hal­tene Sat­zung ein "Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­trag", wel­cher die grund­le­gende Struk­tur des Ver­eins und sei­ner Or­ga­ni­sa­tion be­trifft, vgl. §§ 57, 58 BGB zum In­halt. Für die­sen gel­ten BGB AT und Schuld­recht AT nur teil­wei­se:

Aus­nah­men zu Re­ge­lun­gen im BGB AT und Schuld­recht AT:

      • Teil­nich­tig­keit führt ent­ge­gen § 139 BGB nicht zur Ge­samt­nich­tig­keit, son­dern nur zur Un­wirk­sam­keit ein­zel­ner Klau­seln.

      • Nich­tig­keits­gründe oder die An­fech­tungs­er­klä­rung ei­nes Grün­ders füh­ren grds. nur zur Un­wirk­sam­keit für die Zu­kunft (sog. "feh­ler­hafte Ge­sell­schaft").

      • §§ 320 ff. BGB fin­den keine An­wen­dung (kein ge­gen­sei­ti­ger Ver­trag!).

      • §§ 280 ff. BGB fin­den grds. keine An­wen­dung zwi­schen den Mit­glie­dern.

Die § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB fin­den ge­ne­relle An­wen­dung und die §§ 104 ff. BGB sind zu­guns­ten des Ge­schäfts­un­fä­hi­gen an­wend­bar.

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