Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 85 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Was zeich­net Grün­dungs­ver­trag und Sat­zung aus?

2. Wel­che In­halte muss oder soll die Sat­zung ha­ben?

  • Die Sat­zung ei­nes ein­zu­tra­gen­den Ver­eins muss min­des­tens Ver­einszweck, Na­men und Sitz so­wie die Er­klä­rung, dass man sich ein­tra­gen las­sen will, ent­hal­ten (§ 57 BGB).

  • Sie soll dar­über hin­aus Be­stim­mun­gen ent­hal­ten über Ein­tritt und Aus­tritt von Mit­glie­dern, über Bei­trags­pflich­ten, über die Vor­stands­bil­dung, so­wie über die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 58 BGB). Das Feh­len ei­ner "Soll"-An­gabe be­rech­tigt das Amts­ge­richt, die An­mel­dung nach § 60 BGB zu­rück­zu­wei­sen bzw. durch Zwi­schen­ver­fü­gung zu be­an­stan­den (§ 382 Abs. 4 FamFG), eine gleich­wohl er­folgte Ein­tra­gung bleibt al­ler­dings gül­tig. Es han­delt sich mit­hin um eine Ord­nungs­vor­schrift für das re­gis­ter­ge­richt­li­che Ver­fah­ren.

  • Zu­dem soll­ten alle für das Ver­einsle­ben maß­geb­li­chen Grun­dent­schei­dun­gen in die Sat­zung auf­ge­nom­men wer­den (arg. ex. § 33 BGB).
  • Aber auch sons­tige Re­ge­lun­gen kön­nen als "frei­wil­li­ger Sat­zungsin­halt" ge­trof­fen wer­den.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.