Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 85 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

2. Wel­che In­halte muss oder soll die Sat­zung ha­ben?

a. Kon­troll­fra­ge: Wo en­det die Sat­zungsau­to­no­mie?

Im Ver­ein gilt weit­ge­hende Ge­stal­tungs­frei­heit.

Wel­chen Hin­ter­grund hat diese Frei­heit und wel­che Gren­zen be­ste­hen für diese sog. "Sat­zungsau­to­no­mie" (Hin­weis: Den­ken Sie an das Ver­fas­sungs­recht!)?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Ge­stal­tung von Ver­einen wird grund­sätz­lich nicht durch den Staat vor­ge­ge­ben, son­dern steht zur Dis­po­si­tion der Ver­einsgrün­der bzw. spä­ter der qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit der Mit­glie­der. Eine rich­ter­li­che Kon­trolle er­folgt nur in ein­ge­schränk­tem Um­fang.

Auf­grund der grund­recht­li­chen Ver­einigungs­frei­heit (Art. 9 Abs. 1 GG), bei den Ka­pi­tal­ge­sell­schaften zu­dem der eu­ro­pa­recht­li­chen Nie­der­las­sungs­frei­heit (Art. 49 AEUV) be­dür­fen Be­schrän­kun­gen die­ser Sat­zungsfrei­heit ei­ner Recht­fer­ti­gung durch schutz­wür­di­ge, über­ge­ord­nete In­ter­es­sen. Dazu ge­hö­ren etwa Gläu­bi­ger­schutz, Min­der­hei­ten­schutz und Ar­beit­neh­mer­schutz.

Prak­ti­sche Gren­zen fin­det die Ge­stal­tungs­ho­heit in drei Fäl­len:

  • Zu­nächst be­steht ein ge­sell­schafts­recht­li­cher Ty­pen­zwang: Ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein darf in sei­ner Sat­zung nicht an­kün­di­gen, wirt­schaft­li­che Zwe­cke zu ver­fol­gen (§ 21 BGB).

  • Zu­dem sind alle in § 40 BGB nicht ge­nann­ten Re­ge­lun­gen zwin­gend; kön­nen also nicht durch die Sat­zung ab­be­dun­gen wer­den.

  • Schließ­lich gel­ten all­ge­meine Ge- und Ver­bote (§ 134 BGB) so­wie die Grund­sätze von Treu und Glau­ben (§ 138 BGB, § 242 BGB) auch für die Sat­zung.

  • Bei Ver­trags­stra­fen in Ver­einssat­zun­gen sind fer­ner die Grund­sätze der Rechts­staat­lich­keit un­ab­ding­bar, so­dass bspw. eine An­hö­rung zu er­fol­gen hat, be­vor eine Strafe ver­hängt wird.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.