Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 80 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

d. Wel­che Zwe­cke kön­nen mit ei­nem Ver­ein ver­folgt wer­den?

Kon­troll­fra­ge: Wie wirkt sich der Ver­einszweck auf die (Nicht-)Wirt­schaft­lich­keit aus?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­ben:

1. Warum gibt es kaum wirt­schaft­li­che Ver­eine?

2. Warum ist der ADAC ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein (Ideal­ver­ein) und kein ge­neh­mig­ter wirt­schaft­li­cher Ver­ein?

3. Sind nicht­wirt­schaft­li­che Ver­eine im­mer gleich­zei­tig auch "ge­mein­nüt­zig"?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  1. Ein wirt­schaft­li­cher Ver­ein ist ge­neh­mi­gungs­pflich­tig und im­mer dann an­zu­neh­men, wenn eine un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit ver­folgt wird, für die eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft - ins­be­son­dere aus Grün­den des Gläu­bi­ger­schut­zes - bes­ser ge­eig­net wä­re. Ge­neh­mi­gun­gen wer­den nur äu­ßerst sel­ten er­teilt, da die Ka­pi­tal­ge­sell­schaften, an­ders als der Ver­ein, einen wirk­sa­men Gläu­bi­ger­schutz (Min­dest­ka­pi­tal, Ka­pi­tal­auf­brin­gung, Ka­pi­taler­hal­tung) ge­währ­leis­ten.

  2. Ein "wirt­schaft­li­cher Ver­ein" liegt nur vor, wenn vier Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

    Da­bei ist im­mer auf den Haupt­zweck ab­zu­stel­len (so­ge­nann­tes "Ne­ben­zweck­pri­vi­leg"). Ein Ideal­ver­ein kann da­her wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten durch­füh­ren, so­weit diese ge­gen­über sei­ner Haupt­ak­ti­vi­tät nur un­ter­ge­ord­nete Be­deu­tung ha­ben. Die wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit dient da­bei aus­schließ­lich der För­de­rung oder Un­ter­stüt­zung des nicht wirt­schaft­li­chen Zwecks. So­weit ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein wirt­schaft­li­chen Zwe­cken nach­geht, führt dies nicht etwa au­to­ma­tisch zur per­sön­li­chen Haf­tung al­ler Mit­glie­der - viel­mehr ist hierzu zu­nächst die Lö­schung aus dem Re­gis­ter er­for­der­lich.

    Der ADAC ver­folgt den ide­el­len Zweck, Au­to­fah­rern zu hel­fen. Seine wirt­schaft­li­chen Tä­tig­kei­ten sind die­sem Zweck nur un­ter­ge­ord­net und för­dern die­sen.

  3. Nein, "Ge­mein­nüt­zig­keit" (§ 52 AO) ist mehr als "nicht­wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit". Um­ge­kehrt sind ge­mein­nüt­zige Ver­eine stets Ideal­ver­eine.

    Ein ge­mein­nüt­zi­ger Ver­ein muss selbst­los, aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge, mild­tä­tige oder kirch­li­che Zwe­cke ver­fol­gen (§§ 52 ff. AO)

    Die Sat­zung muss si­cher­stel­len, dass das Ver­mö­gen bei Auf­lö­sung oder Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke wei­ter steu­er­be­güns­tig­ten Zie­len dient (An­fall­klau­sel).

    Alle Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­güns­ti­gung, insb. die Art der Zweck­ver­wirk­li­chung, müs­sen aus der Sat­zung er­sicht­lich sein. Zu­dem muss auch die tat­säch­li­che Ge­schäfts­füh­rung der Sat­zung ent­spre­chen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.