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2. Wel­che In­halte muss oder soll die Sat­zung ha­ben?

e. Wel­che ge­setz­li­chen Schran­ken gel­ten bei der Sat­zungsge­stal­tung?

Aus ei­nem Um­kehrschluss zu § 40 BGB folgt, dass be­stimmte Vor­schrif­ten des Ver­einsrechts zwin­gend sind und we­der er­setzt noch ab­ge­än­dert wer­den kön­nen. Diese Nor­men sind das "We­sen" der Rechts­form - sie ma­chen eine be­lie­bige Or­ga­ni­sa­ti­ons­form zum "Ver­ein" im Sinne des BGB. Im Ein­zel­nen sind nach § 40 BGB elf Punkte un­ver­än­der­lich vor­ge­ge­ben:

Auf den In­halt die­ser Re­ge­lun­gen wird spä­ter noch im Ein­zel­nen ein­ge­gan­gen.

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