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e. Wel­che ge­setz­li­chen Schran­ken gel­ten bei der Sat­zungsge­stal­tung?

aa. In­wie­fern stel­len Treu und Glau­ben Schran­ken der Sat­zungsge­stal­tung dar?

Grund­sätz­lich soll­ten Ver­einssat­zun­gen (insb. im Hin­blick auf die Ver­einigungs­frei­heit, Art. 9 GG) von rich­ter­li­cher Kon­trolle frei blei­ben. Auch eine "un­ge­rech­te" Or­ga­ni­sa­tion ist des­halb hin­zu­neh­men, wenn sie den Ver­einszweck op­ti­mal för­dert. Da­her fin­det ins­be­son­dere das AGB-Recht keine An­wen­dung (§ 310 Abs. 4 BGB).

Je­doch muss ein Min­dest­maß an Min­der­hei­ten­schutz auch über die ge­setz­li­chen Schran­ken (§ 40 BGB) hin­aus ge­wahrt blei­ben. Da­bei sind na­ment­lich die Treue­pflicht der Mit­glie­der so­wie das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot zu be­ach­ten. An­knüp­fungs­punkt sind da­bei die Ge­ne­ral­klau­seln (§ 138 BGB, § 242 BGB).

Dies gilt umso mehr bei Ver­einen, die eine über­ra­gende Be­deu­tung im wirt­schaft­li­chen oder so­zia­len Be­reich in­ne­ha­ben. Denn bei die­sen Ver­bän­den ist we­gen § 19 GWB (bzw. un­ter Um­stän­den auch § 18 Abs. 1 AGG) auch eine will­kür­li­che Ab­leh­nung der Auf­nahme un­zu­läs­sig. Es wäre da­her un­bil­lig, durch eine un­faire Sat­zungsge­stal­tung die Auf­nahme fak­tisch un­mög­lich zu ma­chen. In­so­weit kann es zu ei­nem Auf­nah­me­zwang kom­men.

Eine Re­ge­lung ist ins­be­son­dere dann un­wirk­sam, wenn sie den Ver­ein völ­lig dem Ein­fluss sei­ner Mit­glie­der ent­zieht. Dies ist je­doch nicht be­reits der Fall, wenn der Vor­stand von Drit­ten be­stellt wird, da es auch zur Ver­einsau­to­no­mie ge­hört, Kom­pe­ten­zen (auch an Drit­te) zu de­le­gie­ren. Sit­ten­wid­rig ist eine sol­che Re­ge­lung viel­mehr nur, wenn der Mit­glie­der­ver­samm­lung auch die Mög­lich­keit ent­zo­gen wird, sich die Kom­pe­tenz zur Vor­stands­be­stel­lung durch er­neute Sat­zungsän­de­rung zu­rück­zu­ho­len, da dann die Lei­tung end­gül­tig dem Ein­fluss der Mit­glie­der ent­rin­nen wür­de.

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