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2. Wel­che In­halte muss oder soll die Sat­zung ha­ben?

d. Wel­che Zwe­cke kön­nen mit ei­nem Ver­ein ver­folgt wer­den?

Ver­eine kön­nen im Rah­men von § 134 BGB, § 138 BGB zu je­dem Zweck ge­grün­det wer­den:

  • Wird ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb ver­folgt, han­delt es sich um einen wirt­schaft­li­chen Ver­ein (§ 22 BGB).

  • Im Üb­ri­gen han­delt es sich um nicht­wirt­schaft­li­che Ver­eine (Ideal­ver­eine, § 21 BGB), die un­ter Um­stän­den auch steu­er­recht­lich "ge­mein­nüt­zig" sein kön­nen (§ 52 AO).

Ent­schei­dend ist diese Ab­gren­zung für die Er­lan­gung der Rechts­fä­hig­keit:

  • Bei wirt­schaft­li­chen Ver­einen ist eine staat­li­che Ge­neh­mi­gung er­for­der­lich (Kon­zes­si­ons­sys­tem). Ohne Ge­neh­mi­gung gilt nach § 54 Abs. 1 BGB GbR-Recht (§ 705 ff. BGB), bei ei­nem Han­dels­ge­werbe so­gar OHG-Recht (§ 105 ff. HGB). Die Ein­tra­gung ist dann rein de­kla­ra­to­risch, da be­reits die staat­li­che Ge­neh­mi­gung vor­liegt, vgl. § 22 BGB.

  • Bei Ideal­ver­einen ge­nügt die Ein­tra­gung (Re­gis­tra­ti­ons­sys­tem). Auch ohne Ein­tra­gung wird ein Ideal­ver­ein weit­ge­hend nach Ver­einsrecht be­han­delt. Be­stimmte nicht­wirt­schaft­li­che Zwe­cke wer­den steu­er­lich als "ge­mein­nüt­zig" (§ 52 AO) be­güns­tigt - ge­sell­schafts­recht­lich ist dies aber ohne Be­lang. Die Ein­tra­gung beim Ideal­ver­ein ist kon­sti­tu­tiv, vgl. § 21 BGB.

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