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5. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen zwi­schen Ge­sell­schaf­ten und Bruch­teils­ge­mein­schaften?

a. Kon­troll­fra­ge: Ab­gren­zung Ge­sell­schaft - Ge­mein­schaft

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Han­delt es sich um eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) oder um eine Ge­mein­schaft nach Bruch­tei­len, wenn alle Mit­ar­bei­ter ei­nes Bü­roflurs eine Kaf­fee­ma­schine nut­zen, die sie zu glei­chen Tei­len ge­mein­sam ge­kauft ha­ben?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Für die Ab­gren­zung kommt es dar­auf an, ob die Mit­ar­bei­ter einen Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben.

Eine Bruch­teils­ge­mein­schaft (§§ 741 ff. BGB) ent­steht kraft Ge­set­zes. Es ge­nügt, dass ein Recht meh­re­ren ge­mein­schaft­lich zu­steht (§ 741 BGB). Hier ist das das Ei­gen­tum an der Kaf­fee­ma­schi­ne. Ein be­son­de­rer Ver­trag über die Ge­mein­schaft ist nicht nö­tig. Eine GbR (§§ 705 ff. BGB) setzt da­ge­gen einen Ge­sell­schafts­ver­trag vor­aus. Darin müs­sen sich die Ge­sell­schaf­ter ver­pflich­ten, die Er­rei­chung ei­nes ge­mein­sa­men Zwecks zu för­dern (§ 705 Abs. 1 BGB). An­dere Ge­sell­schafts­for­men kom­men hier nicht in Be­tracht.

Für eine Bruch­teils­ge­mein­schaft spre­chen fol­gende Ge­sichts­punk­te:

  • Die Mit­ar­bei­ter ha­ben die Ma­schine ein­ma­lig zu glei­chen Tei­len an­ge­schafft. Im Zwei­fel ste­hen ih­nen oh­ne­hin glei­che An­teile zu (§ 742 BGB).
  • Je­der darf die Ma­schine be­nut­zen, so­weit er den Mit­ge­brauch der an­de­ren nicht be­ein­träch­tigt (§ 743 Abs. 2 BGB).
  • Die Ver­wal­tung steht al­len ge­mein­schaft­lich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Über eine ord­nungs­mä­ßige Ver­wal­tung und Be­nut­zung kann die Mehr­heit be­schlie­ßen (§ 745 Abs. 1 BGB). Die Kos­ten tra­gen alle nach ih­ren An­tei­len (§ 748 BGB). Not­wen­dige Er­hal­tungs­maß­nah­men, etwa eine drin­gende Re­pa­ra­tur, darf je­der auch al­lein ver­an­las­sen (§ 744 Abs. 2 BGB).
  • Je­der kann je­der­zeit die Auf­he­bung der Ge­mein­schaft ver­lan­gen (§ 749 Abs. 1 BGB). Eine Kaf­fee­ma­schine lässt sich nicht in Na­tur tei­len. Sie wird da­her ver­kauft, und der Er­lös wird ge­teilt (§ 753 Abs. 1 BGB).
  • Je­der kann über sei­nen An­teil ver­fü­gen (§ 747 S. 1 BGB). Über die Ma­schine im Gan­zen kön­nen nur alle ge­mein­sam ver­fü­gen (§ 747 S. 2 BGB).

Das Ge­setz hält da­mit für alle ty­pi­schen Fra­gen der Kaf­fee­runde be­reits pas­sende Re­geln be­reit.

Für eine GbR ließe sich ein still­schwei­gend (kon­klu­dent) ge­schlos­se­ner Ge­sell­schafts­ver­trag an­füh­ren. Als ge­mein­sa­men Zweck könnte man die dau­er­hafte Ver­sor­gung des Flurs mit Kaf­fee an­se­hen. Ein Ge­winn­zweck ist da­für nicht er­for­der­lich. Je­der er­laubte ge­mein­same Zweck ge­nügt.

Ge­gen eine GbR spricht aber: Das bloße ge­mein­same Hal­ten und Nut­zen ei­nes Ge­gen­stands ist ge­rade der Grund­fall der Bruch­teils­ge­mein­schaft. Für eine GbR müsste ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Zweck mit ge­gen­sei­ti­gen För­der­pflich­ten hin­zu­kom­men. Denk­bar wäre etwa die ver­bind­li­che Pflicht, ab­wech­selnd Kaf­fee und Fil­ter zu kau­fen. Da­für feh­len hier An­halts­punk­te. Zu­dem wer­den die Mit­ar­bei­ter mit dem Kauf kaum recht­lich ver­bind­li­che Pflich­ten ein­ge­hen wol­len, die über die Kos­ten­tei­lung hin­aus­ge­hen.

Fol­gen der Re­form durch das Mo­PeG: Seit dem 1.1.2024 gilt das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG). § 705 Abs. 2 BGB un­ter­schei­det seit­dem zwi­schen der rechts­fä­hi­gen und der nicht rechts­fä­hi­gen GbR. Rechts­fä­hig ist die GbR nur, wenn sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll. Die Mit­ar­bei­ter wol­len aber er­kenn­bar keine ei­gen­stän­dige Ge­sell­schaft schaf­fen, die selbst Ver­träge schließt und selbst Ei­gen­tum er­wirbt. Selbst wenn Sie eine GbR be­ja­hen, wäre sie da­her al­len­falls eine nicht rechts­fä­hige Ge­sell­schaft. Eine sol­che Ge­sell­schaft hat kein ei­ge­nes Ver­mö­gen (§ 740 Abs. 1 BGB). Die Ma­schine stünde dann wei­ter­hin den Mit­ar­bei­tern zu Bruch­tei­len zu. Für das Ei­gen­tum an der Ma­schine gel­ten die §§ 741 ff. BGB also in je­dem Fall.

Auch äl­tere Ar­gu­mente ge­gen eine GbR ha­ben durch die Re­form an Ge­wicht ver­lo­ren. Für Not­maß­nah­men musste man frü­her auf § 744 Abs. 2 BGB zu­rück­grei­fen. Heute re­gelt das Ge­sell­schafts­recht die Not­ge­schäfts­füh­rung selbst (§ 715a BGB). Auch das Ar­gu­ment, die GbR setze einen un­ver­än­der­li­chen Ge­sell­schaf­ter­kreis vor­aus, trägt in die­ser All­ge­mein­heit nicht mehr. Ent­schei­dend bleibt da­her die Fra­ge, ob ein ge­mein­sa­mer Zweck mit För­der­pflich­ten ver­ein­bart wur­de.

Er­geb­nis: Die bes­se­ren Gründe spre­chen hier für eine Bruch­teils­ge­mein­schaft. Mit gu­ter Be­grün­dung lässt sich aber auch eine (nicht rechts­fä­hi­ge) GbR ver­tre­ten.

Wie wür­den Sie ent­schei­den?

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