5. Welche Unterschiede bestehen zwischen Gesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften?
a. Kontrollfrage: Abgrenzung Gesellschaft - Gemeinschaft
Selbstkontrollaufgabe: Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn alle Mitarbeiter eines Büroflurs eine Kaffeemaschine nutzen, die sie zu gleichen Teilen gemeinsam gekauft haben? |
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Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Mitarbeiter einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) entsteht kraft Gesetzes. Es genügt, dass ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht (§ 741 BGB). Hier ist das das Eigentum an der Kaffeemaschine. Ein besonderer Vertrag über die Gemeinschaft ist nicht nötig. Eine GbR (§§ 705 ff. BGB) setzt dagegen einen Gesellschaftsvertrag voraus. Darin müssen sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Andere Gesellschaftsformen kommen hier nicht in Betracht. Für eine Bruchteilsgemeinschaft sprechen folgende Gesichtspunkte:
Das Gesetz hält damit für alle typischen Fragen der Kaffeerunde bereits passende Regeln bereit. Für eine GbR ließe sich ein stillschweigend (konkludent) geschlossener Gesellschaftsvertrag anführen. Als gemeinsamen Zweck könnte man die dauerhafte Versorgung des Flurs mit Kaffee ansehen. Ein Gewinnzweck ist dafür nicht erforderlich. Jeder erlaubte gemeinsame Zweck genügt. Gegen eine GbR spricht aber: Das bloße gemeinsame Halten und Nutzen eines Gegenstands ist gerade der Grundfall der Bruchteilsgemeinschaft. Für eine GbR müsste ein darüber hinausgehender Zweck mit gegenseitigen Förderpflichten hinzukommen. Denkbar wäre etwa die verbindliche Pflicht, abwechselnd Kaffee und Filter zu kaufen. Dafür fehlen hier Anhaltspunkte. Zudem werden die Mitarbeiter mit dem Kauf kaum rechtlich verbindliche Pflichten eingehen wollen, die über die Kostenteilung hinausgehen. Folgen der Reform durch das MoPeG: Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). § 705 Abs. 2 BGB unterscheidet seitdem zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Rechtsfähig ist die GbR nur, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Mitarbeiter wollen aber erkennbar keine eigenständige Gesellschaft schaffen, die selbst Verträge schließt und selbst Eigentum erwirbt. Selbst wenn Sie eine GbR bejahen, wäre sie daher allenfalls eine nicht rechtsfähige Gesellschaft. Eine solche Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB). Die Maschine stünde dann weiterhin den Mitarbeitern zu Bruchteilen zu. Für das Eigentum an der Maschine gelten die §§ 741 ff. BGB also in jedem Fall. Auch ältere Argumente gegen eine GbR haben durch die Reform an Gewicht verloren. Für Notmaßnahmen musste man früher auf § 744 Abs. 2 BGB zurückgreifen. Heute regelt das Gesellschaftsrecht die Notgeschäftsführung selbst (§ 715a BGB). Auch das Argument, die GbR setze einen unveränderlichen Gesellschafterkreis voraus, trägt in dieser Allgemeinheit nicht mehr. Entscheidend bleibt daher die Frage, ob ein gemeinsamer Zweck mit Förderpflichten vereinbart wurde. Ergebnis: Die besseren Gründe sprechen hier für eine Bruchteilsgemeinschaft. Mit guter Begründung lässt sich aber auch eine (nicht rechtsfähige) GbR vertreten. Wie würden Sie entscheiden? |
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