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III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

5. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen zwi­schen Ge­sell­schaf­ten und Bruch­teils­ge­mein­schaften?

Eine Ge­mein­schaft nach Bruch­tei­len (kurz: Bruch­teils­ge­mein­schaft) liegt vor, wenn ein Recht meh­re­ren ge­mein­schaft­lich zu­steht (§ 741 BGB). Häu­figs­ter Fall ist das Mit­ei­gen­tum an ei­ner Sa­che. Je­der Be­tei­ligte (Teil­ha­ber) hält einen rech­ne­ri­schen An­teil am Recht, etwa ein Drit­tel. Zwi­schen den Teil­ha­bern ent­steht da­durch ein Schuld­ver­hält­nis. Für die­ses gel­ten die §§ 742 bis 758 BGB, so­fern sich aus dem Ge­setz nichts an­de­res er­gibt (§ 741 BGB).

Bei der Bruch­teils­ge­mein­schaft gibt es kein ei­ge­nes Ver­mö­gen der Ge­mein­schaft. Die Sa­che wird nicht real auf­ge­teilt. Ge­teilt wird das Recht an ihr: Je­der Teil­ha­ber er­hält einen ge­dach­ten (ide­el­len) An­teil. Die­sen An­teil ord­net das Recht ihm per­sön­lich zu. Über sei­nen An­teil kann je­der Teil­ha­ber frei ver­fü­gen, ihn also etwa ver­kau­fen oder be­las­ten. Über den ge­mein­schaft­li­chen Ge­gen­stand im Gan­zen kön­nen die Teil­ha­ber da­ge­gen nur ge­mein­schaft­lich ver­fü­gen (§ 747 BGB).

An­ders ist es bei ei­ner rechts­fä­hi­gen Ge­sell­schaft, etwa ei­ner rechts­fä­hi­gen Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Seit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG) am 1.1.2024 ge­hö­ren die Bei­träge der Ge­sell­schaf­ter und die für die Ge­sell­schaft er­wor­be­nen Rechte der Ge­sell­schaft selbst (§ 713 BGB). Das Ge­setz spricht nicht mehr von ei­nem ge­mein­schaft­li­chen Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter (Ge­samt­handsver­mö­gen). Die Ge­sell­schaf­ter sind nur am Ge­sell­schafts­an­teil be­tei­ligt, nicht un­mit­tel­bar an den ein­zel­nen Ge­gen­stän­den.

Die Bruch­teils­ge­mein­schaft hat zu­dem keine ei­gene Or­ga­ni­sa­tion. Sie ist nicht rechts­fä­hig und hat keine Or­ga­ne. Nach au­ßen han­deln stets die Teil­ha­ber selbst, nicht „die Ge­mein­schaft“. Das Ge­setz re­gelt nur das Nö­tigs­te, vor al­lem die ge­mein­same Ver­wal­tung und Be­nut­zung (§§ 744, 745 BGB) und die Auf­he­bung (§§ 749 ff. BGB).

Oft ent­ste­hen Ge­mein­schaf­ten kraft Ge­set­zes. Schon des­halb sind sie keine Ge­sell­schaf­ten, denn eine Ge­sell­schaft setzt einen Ver­trag vor­aus. Bei­spiele sind die Ver­bin­dung be­weg­li­cher Sa­chen (§ 947 Abs. 1 BGB) und die Ver­mi­schung (§ 948 Abs. 1 BGB). Be­ach­ten Sie: Ist eine der ver­bun­de­nen Sa­chen als Haupt­sa­che an­zu­se­hen, ent­steht keine Ge­mein­schaft. Ihr Ei­gen­tü­mer er­wirbt dann das Al­lein­ei­gen­tum (§ 947 Abs. 2 BGB).

Eine Ge­mein­schaft kann aber auch durch Rechts­ge­schäft be­grün­det wer­den, etwa durch ge­mein­sa­men Kauf. Dann ent­schei­det der Zweck über die Ab­gren­zung: Bei der Bruch­teils­ge­mein­schaft fehlt ein ge­mein­sa­mer Zweck. Je­der nutzt die ge­mein­sam ge­hal­tene Sa­che un­ab­hän­gig von den an­de­ren für ei­gene Zie­le. Ver­fol­gen die Be­tei­lig­ten da­ge­gen ver­trag­lich einen ge­mein­sa­men Zweck, der über das bloße Hal­ten und Nut­zen der Sa­che hin­aus­geht, liegt eine Ge­sell­schaft vor.

Ein Grund­stück soll A, B und C zu­ste­hen.

Bruch­teils­ei­gen­tum: A, B und C sind Mit­ei­gen­tü­mer zu je ei­nem Drit­tel. A ge­hört nicht ein räum­lich ab­ge­grenz­tes Drit­tel der Flä­che, son­dern ein ide­el­ler An­teil von ei­nem Drit­tel am gan­zen Grund­stück. Die­sen An­teil kann A al­lein ver­äu­ßern oder be­las­ten (§ 747 S. 1 BGB). Das Grund­stück als Gan­zes kön­nen A, B und C nur ge­mein­sam ver­äu­ßern oder be­las­ten (§ 747 S. 2 BGB).

Ge­sell­schafts­ver­mö­gen: A, B und C ha­ben eine rechts­fä­hige GbR, die Y-GbR, ge­grün­det. Ei­gen­tü­me­rin des Grund­stücks ist die Y-GbR selbst (§ 713 BGB), nicht A, B und C. Über das Grund­stück ver­fügt da­her nur die Ge­sell­schaft. Für sie han­deln ihre Ge­sell­schaf­ter als Ver­tre­ter, und zwar grund­sätz­lich alle ge­mein­sam (§ 720 Abs. 1 BGB). Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann et­was an­de­res be­stim­men, etwa dass A die Ge­sell­schaft al­lein ver­tritt. Dann kann A das Grund­stück al­lein ver­äu­ßern oder be­las­ten. Er han­delt da­bei im Na­men der Y-GbR, nicht im ei­ge­nen Na­men.

Einen „Drit­te­lan­teil am Grund­stück“ hat A in die­sem Fall nicht. Er kann nur sei­nen Ge­sell­schafts­an­teil über­tra­gen. Dazu braucht er die Zu­stim­mung der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter (§ 711 Abs. 1 BGB).

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