III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
5. Welche Unterschiede bestehen zwischen Gesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften?
Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (kurz: Bruchteilsgemeinschaft) liegt vor, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht (§ 741 BGB). Häufigster Fall ist das Miteigentum an einer Sache. Jeder Beteiligte (Teilhaber) hält einen rechnerischen Anteil am Recht, etwa ein Drittel. Zwischen den Teilhabern entsteht dadurch ein Schuldverhältnis. Für dieses gelten die §§ 742 bis 758 BGB, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 741 BGB).

Bei der Bruchteilsgemeinschaft gibt es kein eigenes Vermögen der Gemeinschaft. Die Sache wird nicht real aufgeteilt. Geteilt wird das Recht an ihr: Jeder Teilhaber erhält einen gedachten (ideellen) Anteil. Diesen Anteil ordnet das Recht ihm persönlich zu. Über seinen Anteil kann jeder Teilhaber frei verfügen, ihn also etwa verkaufen oder belasten. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber dagegen nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 BGB).
Anders ist es bei einer rechtsfähigen Gesellschaft, etwa einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 gehören die Beiträge der Gesellschafter und die für die Gesellschaft erworbenen Rechte der Gesellschaft selbst (§ 713 BGB). Das Gesetz spricht nicht mehr von einem gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter (Gesamthandsvermögen). Die Gesellschafter sind nur am Gesellschaftsanteil beteiligt, nicht unmittelbar an den einzelnen Gegenständen.
Die Bruchteilsgemeinschaft hat zudem keine eigene Organisation. Sie ist nicht rechtsfähig und hat keine Organe. Nach außen handeln stets die Teilhaber selbst, nicht „die Gemeinschaft“. Das Gesetz regelt nur das Nötigste, vor allem die gemeinsame Verwaltung und Benutzung (§§ 744, 745 BGB) und die Aufhebung (§§ 749 ff. BGB).
Oft entstehen Gemeinschaften kraft Gesetzes. Schon deshalb sind sie keine Gesellschaften, denn eine Gesellschaft setzt einen Vertrag voraus. Beispiele sind die Verbindung beweglicher Sachen (§ 947 Abs. 1 BGB) und die Vermischung (§ 948 Abs. 1 BGB). Beachten Sie: Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, entsteht keine Gemeinschaft. Ihr Eigentümer erwirbt dann das Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB).
Eine Gemeinschaft kann aber auch durch Rechtsgeschäft begründet werden, etwa durch gemeinsamen Kauf. Dann entscheidet der Zweck über die Abgrenzung: Bei der Bruchteilsgemeinschaft fehlt ein gemeinsamer Zweck. Jeder nutzt die gemeinsam gehaltene Sache unabhängig von den anderen für eigene Ziele. Verfolgen die Beteiligten dagegen vertraglich einen gemeinsamen Zweck, der über das bloße Halten und Nutzen der Sache hinausgeht, liegt eine Gesellschaft vor.
Ein Grundstück soll A, B und C zustehen.
Bruchteilseigentum: A, B und C sind Miteigentümer zu je einem Drittel. A gehört nicht ein räumlich abgegrenztes Drittel der Fläche, sondern ein ideeller Anteil von einem Drittel am ganzen Grundstück. Diesen Anteil kann A allein veräußern oder belasten (§ 747 S. 1 BGB). Das Grundstück als Ganzes können A, B und C nur gemeinsam veräußern oder belasten (§ 747 S. 2 BGB).
Gesellschaftsvermögen: A, B und C haben eine rechtsfähige GbR, die Y-GbR, gegründet. Eigentümerin des Grundstücks ist die Y-GbR selbst (§ 713 BGB), nicht A, B und C. Über das Grundstück verfügt daher nur die Gesellschaft. Für sie handeln ihre Gesellschafter als Vertreter, und zwar grundsätzlich alle gemeinsam (§ 720 Abs. 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen, etwa dass A die Gesellschaft allein vertritt. Dann kann A das Grundstück allein veräußern oder belasten. Er handelt dabei im Namen der Y-GbR, nicht im eigenen Namen.
Einen „Drittelanteil am Grundstück“ hat A in diesem Fall nicht. Er kann nur seinen Gesellschaftsanteil übertragen. Dazu braucht er die Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 BGB).
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