III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
4. Welche Unterschiede bestehen zwischen Gesellschaften und Austauschverträgen?
Schwierig ist die Abgrenzung zu den sog. partiarischen Rechtsgeschäften (von lat. pars = Teil). Das sind Austauschverträge, bei denen eine Partei statt einer festen Gegenleistung einen Anteil am Gewinn der anderen Partei erhält. Wichtigster Fall ist das partiarische Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt eines festen Zinses einen Anteil am Gewinn des Darlehensnehmers.
Hier haben beide Parteien ein gleichgerichtetes Interesse, und zwar oft für längere Zeit: Je höher der Gewinn, desto mehr erhalten beide. Das allein macht den Vertrag aber noch nicht zu einer Gesellschaft. Entscheidend ist, ob sich die Parteien verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Beim partiarischen Darlehen ist das in der Regel nicht der Fall. Der Darlehensgeber stellt nur Kapital zur Verfügung. Er hofft auf einen möglichst hohen Gewinnanteil, hat aber keinen Einfluss darauf, wie der Gewinn erwirtschaftet wird.
Besonders nah liegt die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB). Auch dort beteiligt sich jemand mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen und erhält einen Anteil am Gewinn.
Die Rechtsprechung grenzt anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab. Maßgeblich ist das objektiv erkennbare Interesse der Parteien. Wie die Parteien den Vertrag bezeichnen, ist nur ein Indiz. Für eine Gesellschaft sprechen z. B.:
- Kontroll- und Mitspracherechte des Kapitalgebers,
- eine Beteiligung auch am Verlust,
- gemeinsame Entscheidungen über die Geschäftsführung.
Für ein partiarisches Darlehen sprechen dagegen z. B. ein unbedingter Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals und das Fehlen von Einflussrechten.
Fragen Sie in der Klausur: Wollen die Beteiligten nur Leistungen austauschen, oder haben sie sich verpflichtet, gemeinsam ein Ziel zu fördern? Nur im zweiten Fall liegt eine Gesellschaft vor.
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