III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
3. Was verbindet Gesellschaftsrecht und Erbrecht?
Eine Gesellschaft setzt einen freiwilligen Zusammenschluss voraus. Er beruht auf einem Rechtsgeschäft der Beteiligten, dem Gesellschaftsvertrag. Daran fehlt es bei der Erbengemeinschaft.
Sie entsteht entweder kraft Gesetzes (gesetzliche Erbfolge) oder durch ein Rechtsgeschäft eines Dritten, nämlich des Erblassers (Testament oder Erbvertrag). Die Miterben müssen sich also nicht über einen gemeinsamen Zweck einigen. Sie werden ohne eigenes Zutun Mitglieder der Gemeinschaft.
Gemeinsamkeit: gebundenes Vermögen
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Der Nachlass steht den Miterben gemeinsam zu. Keiner von ihnen hat an den einzelnen Gegenständen einen eigenen Bruchteil. Die Erbengemeinschaft ist also keine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Dort kann jeder Teilhaber über seinen Anteil an einem Gegenstand verfügen (§ 747 Satz 1 BGB).
Für die Erbengemeinschaft folgt daraus:
- Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes (den Erbteil) verfügen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB).
- Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB).
- Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB).
Bis Ende 2023 verstand man auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Gesamthand. Deshalb wurden beide Gemeinschaften oft nebeneinandergestellt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 gilt für die rechtsfähige GbR etwas anderes: Ihr Vermögen gehört der Gesellschaft selbst (§ 713 BGB), nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand.
Eine Gemeinsamkeit bleibt: Weder ein Miterbe noch ein Gesellschafter kann allein über einzelne Gegenstände des gemeinsamen Vermögens verfügen. Übertragbar ist nur die Beteiligung als Ganzes, also der Erbteil oder der Gesellschaftsanteil. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf allerdings der Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 BGB).
Unterschiede
- Zweck und Dauer: Die Erbengemeinschaft ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht auf Dauer angelegt. Sie ist auf ihre Auseinandersetzung gerichtet, also auf die Verteilung des Nachlasses. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB; Ausnahmen in §§ 2043 bis 2045 BGB). Die GbR dient dagegen der Förderung eines gemeinsamen Zwecks.
- Gestaltungsspielraum: Bei der GbR bestimmen vor allem die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, wer die Geschäfte führt und die Gesellschaft vertritt. Bei der Erbengemeinschaft gibt das Gesetz die Regeln für Verwaltung und Verfügung vor (§§ 2038, 2040 BGB). Von ihnen können die Miterben nur eingeschränkt abweichen.
- Rechtsfähigkeit: Die GbR ist rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Der Erbengemeinschaft spricht die Rechtsprechung wegen der genannten Unterschiede keine Rechtsfähigkeit zu. Das MoPeG hat daran nichts geändert. Träger der Rechte und Pflichten sind die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
Wenn Sie ältere Literatur oder Rechtsprechung zur GbR lesen, achten Sie auf den Rechtsstand. Aussagen zur GbR als Gesamthand beziehen sich auf die Rechtslage vor dem 1.1.2024. Für die Erbengemeinschaft gelten sie weiterhin.
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