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III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

2. Was un­ter­schei­det Ge­sell­schaf­ten von Stif­tungen?

Da­mit eine Stif­tung ent­steht, sind zwei Schritte nö­tig (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB):

  • das Stif­tungsge­schäft des Stif­ters und
  • zu­sätz­lich die An­er­ken­nung durch die zu­stän­dige Be­hörde des Lan­des, in dem die Stif­tung ih­ren Sitz ha­ben soll.

Das Stif­tungsge­schäft ist eine ein­sei­ti­ge, nicht emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung. Sie wird also wirk­sam, ohne dass sie ei­nem an­de­ren zu­ge­hen muss. Der Stif­ter gibt sie ent­we­der schrift­lich ab oder trifft sie in ei­ner Ver­fü­gung von To­des we­gen, also in ei­nem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag (§ 81 Abs. 3 BGB). Im Stif­tungsge­schäft muss der Stif­ter der Stif­tung eine Sat­zung ge­ben und ihr ein Ver­mö­gen wid­men (§ 81 Abs. 1 BGB). Die Sat­zung muss min­des­tens Zweck, Na­men und Sitz der Stif­tung so­wie die Bil­dung des Vor­stands re­geln (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Das Stif­tungsge­schäft und ins­be­son­dere die Sat­zung be­stim­men die Ver­fas­sung der Stif­tung, so­weit sie nicht auf Bun­des- oder Lan­des­ge­setz be­ruht (§ 83 Abs. 1 BGB). Die Stif­tungsor­gane und die Be­hör­den müs­sen den Wil­len des Stif­ters be­ach­ten (§ 83 Abs. 2 BGB). Auch nach der An­er­ken­nung ste­hen Stif­tungen un­ter staat­li­cher Auf­sicht. Die Stif­tungsauf­sicht rich­tet sich nach den Stif­tungsge­set­zen der Län­der.

Haf­tung und Be­güns­tigte

Als ju­ris­ti­sche Per­son haf­tet die Stif­tung nur mit ih­rem ei­ge­nen Ver­mö­gen. Die Be­güns­tig­ten (Des­ti­na­tä­re) sind keine „Mit­glie­der“ der Stif­tung. Rechte kön­nen sie al­len­falls aus der Sat­zung her­lei­ten, etwa wenn diese ih­nen An­sprü­che auf Stif­tungsleis­tun­gen ein­räumt (vgl. § 86 Nr. 4 BGB). Or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­fluss ha­ben sie nicht.

Der Zweck der Stif­tung ist also fremd­be­stimmt (he­te­ro­nom): Ihn legt der Stif­ter fest, nicht die Be­güns­tig­ten. Der Stif­ter kann so­gar schon ver­stor­ben sein, wenn die Stif­tung ihre Tä­tig­keit auf­nimmt (Stif­tung von To­des we­gen). Wird die Stif­tung erst nach dem Tod des Stif­ters an­er­kannt, gilt sie für seine Zu­wen­dun­gen als schon vor sei­nem Tod ent­stan­den (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB).

Or­gane

Jede Stif­tung muss einen Vor­stand ha­ben. Das er­gibt sich schon dar­aus, dass die Sat­zung die Bil­dung des Vor­stands re­geln muss (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BGB). Seit der Stif­tungsrechts­re­form re­gelt das BGB die Stif­tungsor­gane selbst (§§ 84 ff. BGB). Die Sat­zung kann wei­tere Or­gane vor­se­hen, etwa ein Ku­ra­to­rium oder einen Stif­tungsrat, der den Vor­stand über­wacht.

Än­de­rung und Ende der Stif­tung

Kann die Stif­tung ih­ren Zweck nicht mehr dau­ernd und nach­hal­tig er­fül­len oder ge­fähr­det der Zweck das Ge­mein­wohl, kann die Sat­zung ge­än­dert wer­den. Der Stif­tung kann dann ein an­de­rer Zweck ge­ge­ben oder ihr Zweck er­heb­lich be­schränkt wer­den (§ 85 Abs. 1 S. 1 BGB). Un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 86 BGB kann eine Stif­tung auch ei­ner an­de­ren Stif­tung zu­ge­legt wer­den. Da­bei über­trägt sie ihr Ver­mö­gen als Gan­zes auf die über­neh­mende Stif­tung.

Kann die Stif­tung ih­ren Zweck end­gül­tig nicht mehr dau­ernd und nach­hal­tig er­fül­len, soll der Vor­stand sie auf­lö­sen (§ 87 Abs. 1 S. 1 BGB). End­gül­tig ist dies nicht, so­lange eine Sat­zungsän­de­rung die Stif­tung wie­der funk­ti­ons­fä­hig ma­chen kann (§ 87 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Sat­zung kann ein an­de­res Or­gan für die Auf­lö­sung zu­stän­dig ma­chen (§ 87 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine Ver­brauchs­s­tif­tung ist auf­zu­lö­sen, wenn ihre Zeit ab­ge­lau­fen ist (§ 87 Abs. 2 BGB). Jede Auf­lö­sung be­darf der Ge­neh­mi­gung der zu­stän­di­gen Lan­des­be­hörde (§ 87 Abs. 3 BGB). Für kirch­li­che Stif­tungen blei­ben die Lan­des­ge­setze maß­geb­lich (§ 88 BGB).

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