III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
2. Was unterscheidet Gesellschaften von Stiftungen?
Damit eine Stiftung entsteht, sind zwei Schritte nötig (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB):
- das Stiftungsgeschäft des Stifters und
- zusätzlich die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also wirksam, ohne dass sie einem anderen zugehen muss. Der Stifter gibt sie entweder schriftlich ab oder trifft sie in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder Erbvertrag (§ 81 Abs. 3 BGB). Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben und ihr ein Vermögen widmen (§ 81 Abs. 1 BGB). Die Satzung muss mindestens Zweck, Namen und Sitz der Stiftung sowie die Bildung des Vorstands regeln (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmen die Verfassung der Stiftung, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht (§ 83 Abs. 1 BGB). Die Stiftungsorgane und die Behörden müssen den Willen des Stifters beachten (§ 83 Abs. 2 BGB). Auch nach der Anerkennung stehen Stiftungen unter staatlicher Aufsicht. Die Stiftungsaufsicht richtet sich nach den Stiftungsgesetzen der Länder.
Haftung und Begünstigte
Als juristische Person haftet die Stiftung nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Begünstigten (Destinatäre) sind keine „Mitglieder“ der Stiftung. Rechte können sie allenfalls aus der Satzung herleiten, etwa wenn diese ihnen Ansprüche auf Stiftungsleistungen einräumt (vgl. § 86 Nr. 4 BGB). Organisatorischen Einfluss haben sie nicht.
Der Zweck der Stiftung ist also fremdbestimmt (heteronom): Ihn legt der Stifter fest, nicht die Begünstigten. Der Stifter kann sogar schon verstorben sein, wenn die Stiftung ihre Tätigkeit aufnimmt (Stiftung von Todes wegen). Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für seine Zuwendungen als schon vor seinem Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB).
Organe
Jede Stiftung muss einen Vorstand haben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Satzung die Bildung des Vorstands regeln muss (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BGB). Seit der Stiftungsrechtsreform regelt das BGB die Stiftungsorgane selbst (§§ 84 ff. BGB). Die Satzung kann weitere Organe vorsehen, etwa ein Kuratorium oder einen Stiftungsrat, der den Vorstand überwacht.
Änderung und Ende der Stiftung
Kann die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen oder gefährdet der Zweck das Gemeinwohl, kann die Satzung geändert werden. Der Stiftung kann dann ein anderer Zweck gegeben oder ihr Zweck erheblich beschränkt werden (§ 85 Abs. 1 S. 1 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 86 BGB kann eine Stiftung auch einer anderen Stiftung zugelegt werden. Dabei überträgt sie ihr Vermögen als Ganzes auf die übernehmende Stiftung.
Kann die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen, soll der Vorstand sie auflösen (§ 87 Abs. 1 S. 1 BGB). Endgültig ist dies nicht, solange eine Satzungsänderung die Stiftung wieder funktionsfähig machen kann (§ 87 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Satzung kann ein anderes Organ für die Auflösung zuständig machen (§ 87 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn ihre Zeit abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2 BGB). Jede Auflösung bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 87 Abs. 3 BGB). Für kirchliche Stiftungen bleiben die Landesgesetze maßgeblich (§ 88 BGB).
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