III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
1. Welche Abgrenzungen bestehen zum öffentlichen Recht?
Das öffentliche Recht kennt eigene Organisationsformen. Sie entstehen nicht durch ein privates Rechtsgeschäft wie den Gesellschaftsvertrag. Sie werden vielmehr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, etwa durch staatlichen Hoheitsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Schon deshalb sind sie keine Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsrechts. Zu unterscheiden sind drei Grundtypen:
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich verfasst. Sie haben also, ähnlich wie ein Verein, Mitglieder. Dazu gehören die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände wie die Landkreise und Gemeinden). Bei ihnen ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz im Gebiet. Dazu gehören ferner die Personalkörperschaften. Bei ihnen knüpft die Mitgliedschaft an bestimmte persönliche Eigenschaften an, z.B. bei Universitäten, Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwaltskammern. Eine Sonderstellung haben die Kirchen und anderen Religionsgesellschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bereits bisher waren oder ihnen dieser Status auf Antrag verliehen wurde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV).
Anstalten des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen, mit denen ein Verwaltungsträger eine bestimmte Aufgabe erfüllt. Sie haben keine Mitglieder, sondern nur Benutzer. Rechtsfähige Anstalten sind z.B. die Rundfunkanstalten. Häufig sind Anstalten aber nicht rechtsfähig, z.B. kommunale Friedhöfe, Schwimmbäder, Bibliotheken und Schulen.
Schließlich gibt es öffentlich-rechtliche Stiftungen, z.B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Wie die privatrechtliche Stiftung haben sie keine Mitglieder. Sie verwalten ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck.
Keine öffentlich-rechtlichen Organisationen sind die Parteien. Zwar regeln Art. 21 GG und das Parteiengesetz (PartG) einzelne Fragen. Rechtlich sind Parteien aber privatrechtliche Vereine, meist Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (so die Bezeichnung des nicht eingetragenen Vereins seit dem MoPeG, vgl. § 54 BGB). Entsprechendes gilt für die Gewerkschaften. Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG und ihre besonderen Rechte im kollektiven Arbeitsrecht ändern nichts daran, dass sie privatrechtliche Vereine und damit Gesellschaften im weiteren Sinne sind.
Umgekehrt kann sich der Staat auch der Rechtsformen des Privatrechts bedienen, insbesondere der GmbH. Das geschieht vor allem bei der Daseinsvorsorge, also bei der Versorgung der Bevölkerung mit grundlegenden Leistungen wie Wasser, Energie oder Nahverkehr. Dann gilt zwar das Gesellschaftsrecht. Daneben bestehen aber besondere öffentlich-rechtliche Bindungen, vor allem durch die Grundrechte. Man spricht vom Verwaltungsprivatrecht.
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