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III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

1. Wel­che Ab­gren­zun­gen be­ste­hen zum öf­fent­li­chen Recht?

Das öf­fent­li­che Recht kennt ei­gene Or­ga­ni­sa­ti­ons­for­men. Sie ent­ste­hen nicht durch ein pri­va­tes Rechts­ge­schäft wie den Ge­sell­schafts­ver­trag. Sie wer­den viel­mehr durch Ge­setz oder auf­grund ei­nes Ge­set­zes er­rich­tet, etwa durch staat­li­chen Ho­heits­akt oder durch öf­fent­lich-recht­li­chen Ver­trag. Schon des­halb sind sie keine Ge­sell­schaf­ten im Sinne des Ge­sell­schafts­rechts. Zu un­ter­schei­den sind drei Grund­ty­pen:

  • Kör­per­schaften des öf­fent­li­chen Rechts sind mit­glied­schaft­lich ver­fasst. Sie ha­ben al­so, ähn­lich wie ein Ver­ein, Mit­glie­der. Dazu ge­hö­ren die Ge­biets­kör­per­schaf­ten (Bund, Län­der, Ge­mein­de­ver­bände wie die Land­kreise und Ge­mein­den). Bei ih­nen er­gibt sich die Mit­glied­schaft aus dem Wohn­sitz im Ge­biet. Dazu ge­hö­ren fer­ner die Per­so­nal­kör­per­schaf­ten. Bei ih­nen knüpft die Mit­glied­schaft an be­stimmte per­sön­li­che Ei­gen­schaf­ten an, z.B. bei Uni­ver­si­tä­ten, In­dus­trie- und Han­dels­kam­mern oder Rechts­an­walts­kam­mern. Eine Son­der­stel­lung ha­ben die Kir­chen und an­de­ren Re­li­gi­ons­ge­sell­schaf­ten. Sie sind Kör­per­schaften des öf­fent­li­chen Rechts, so­weit sie es be­reits bis­her wa­ren oder ih­nen die­ser Sta­tus auf An­trag ver­lie­hen wurde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV).

  • An­stal­ten des öf­fent­li­chen Rechts sind Ein­rich­tun­gen, mit de­nen ein Ver­wal­tungs­trä­ger eine be­stimmte Auf­gabe er­füllt. Sie ha­ben keine Mit­glie­der, son­dern nur Be­nut­zer. Rechts­fä­hige An­stal­ten sind z.B. die Rund­funk­an­stal­ten. Häu­fig sind An­stal­ten aber nicht rechts­fä­hig, z.B. kom­mu­nale Fried­hö­fe, Schwimm­bä­der, Bi­blio­the­ken und Schu­len.

  • Schließ­lich gibt es öf­fent­lich-recht­li­che Stif­tungen, z.B. die Stif­tung Preu­ßi­scher Kul­tur­be­sitz. Wie die pri­vat­recht­li­che Stif­tung ha­ben sie keine Mit­glie­der. Sie ver­wal­ten ein Ver­mö­gen zu ei­nem be­stimm­ten Zweck.

Keine öf­fent­lich-recht­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen sind die Par­teien. Zwar re­geln Art. 21 GG und das Par­tei­en­ge­setz (PartG) ein­zelne Fra­gen. Recht­lich sind Par­teien aber pri­vat­recht­li­che Ver­eine, meist Ver­eine ohne Rechts­per­sön­lich­keit (so die Be­zeich­nung des nicht ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins seit dem Mo­PeG, vgl. § 54 BGB). Ent­spre­chen­des gilt für die Ge­werk­schaf­ten. Die Ko­ali­ti­ons­frei­heit nach Art. 9 Abs. 3 GG und ihre be­son­de­ren Rechte im kol­lek­ti­ven Ar­beits­recht än­dern nichts dar­an, dass sie pri­vat­recht­li­che Ver­eine und da­mit Ge­sell­schaf­ten im wei­te­ren Sinne sind.

Um­ge­kehrt kann sich der Staat auch der Rechts­for­men des Pri­vat­rechts be­die­nen, ins­be­son­dere der GmbH. Das ge­schieht vor al­lem bei der Da­seins­vor­sor­ge, also bei der Ver­sor­gung der Be­völ­ke­rung mit grund­le­gen­den Leis­tun­gen wie Was­ser, Ener­gie oder Nah­ver­kehr. Dann gilt zwar das Ge­sell­schafts­recht. Da­ne­ben be­ste­hen aber be­son­dere öf­fent­lich-recht­li­che Bin­dun­gen, vor al­lem durch die Grund­rech­te. Man spricht vom Ver­wal­tungs­pri­vat­recht.

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