B. Woran erkennt man eine „Gesellschaft“?
III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
Manche Rechtsgestaltungen ähneln Gesellschaften. Sie erfüllen einzelne, aber nicht alle Merkmale des Gesellschaftsbegriffs. Deshalb ist die Abgrenzung mitunter schwierig.
Zur Erinnerung: Eine Gesellschaft ist eine Personenvereinigung des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag oder Satzung) begründet wird und einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Zu diesem Zweck gehört die Pflicht jedes Gesellschafters, den Zweck zu fördern (Förderpflicht). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt dies seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit 1.1.2024) § 705 Abs. 1 BGB.
Auf den folgenden Seiten grenzen wir anhand dieser vier Wesensmerkmale verwandte Gestaltungsformen ab:
- Privatrecht: Abgrenzung zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts, etwa Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
- Personenvereinigung: Abgrenzung zur Stiftung. Sie ist ein verselbstständigtes Vermögen ohne Mitglieder.
- Rechtsgeschäft: Abgrenzung zu Gemeinschaften, die regelmäßig ohne Gesellschaftsvertrag entstehen, etwa die Bruchteilsgemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Abzugrenzen sind außerdem bloße Gefälligkeitsverhältnisse, denen der Rechtsbindungswille fehlt.
- Gemeinsamer Zweck: Abgrenzung zu Austauschverträgen, auch zu sogenannten partiarischen Rechtsverhältnissen. Bei ihnen erhält eine Partei zwar eine Beteiligung am Gewinn, verfolgt aber keinen gemeinsamen Zweck mit der anderen Partei.
An dieser Stelle genügt es, wenn Sie sich die Stichworte merken. Erläuterungen und Beispiele folgen auf den nächsten Seiten.
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