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B. Woran er­kennt man eine „Ge­sell­schaft“?

III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

Man­che Rechts­ge­stal­tun­gen äh­neln Ge­sell­schaf­ten. Sie er­fül­len ein­zel­ne, aber nicht alle Merk­male des Ge­sell­schafts­be­griffs. Des­halb ist die Ab­gren­zung mit­un­ter schwie­rig.

Zur Er­in­ne­rung: Eine Ge­sell­schaft ist eine Per­so­nen­ver­ei­ni­gung des Pri­vat­rechts, die durch Rechts­ge­schäft (Ge­sell­schafts­ver­trag oder Sat­zung) be­grün­det wird und einen ge­mein­sa­men Zweck ver­folgt. Zu die­sem Zweck ge­hört die Pflicht je­des Ge­sell­schaf­ters, den Zweck zu för­dern (För­der­pflicht). Für die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) re­gelt dies seit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG, in Kraft seit 1.1.2024) § 705 Abs. 1 BGB.

Auf den fol­gen­den Sei­ten gren­zen wir an­hand die­ser vier We­sens­merk­male ver­wandte Ge­stal­tungs­for­men ab:

  • Pri­vat­recht: Ab­gren­zung zu den Or­ga­ni­sa­ti­ons­for­men des öf­fent­li­chen Rechts, etwa Kör­per­schaften und An­stal­ten des öf­fent­li­chen Rechts.
  • Per­so­nen­ver­ei­ni­gung: Ab­gren­zung zur Stif­tung. Sie ist ein ver­selbst­stän­dig­tes Ver­mö­gen ohne Mit­glie­der.
  • Rechts­ge­schäft: Ab­gren­zung zu Ge­mein­schaf­ten, die re­gel­mä­ßig ohne Ge­sell­schafts­ver­trag ent­ste­hen, etwa die Bruch­teils­ge­mein­schaft und die Er­ben­ge­mein­schaft. Ab­zu­gren­zen sind au­ßer­dem bloße Ge­fäl­lig­keits­ver­hält­nis­se, de­nen der Rechts­bin­dungs­wille fehlt.
  • Ge­mein­sa­mer Zweck: Ab­gren­zung zu Aus­tausch­ver­trä­gen, auch zu so­ge­nann­ten par­tia­ri­schen Rechts­ver­hält­nis­sen. Bei ih­nen er­hält eine Par­tei zwar eine Be­tei­li­gung am Ge­winn, ver­folgt aber kei­nen ge­mein­sa­men Zweck mit der an­de­ren Par­tei.

An die­ser Stelle ge­nügt es, wenn Sie sich die Stich­worte mer­ken. Er­läu­te­run­gen und Bei­spiele fol­gen auf den nächs­ten Sei­ten.

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