2. Was begründet die Treuepflicht der Gesellschafter?
Kontrollfrage zur Treuepflicht
Selbstkontrollaufgabe: Worauf beruht die Treuepflicht der Gesellschafter? Wem gegenüber besteht sie, und wovon hängt ihre Stärke ab? |
| Antwort (bitte anklicken) |
Grundlage: Wie die Treuepflicht dogmatisch, also rechtssystematisch, genau zu begründen ist, ist umstritten. Im Kern beruht sie auf dem Gesellschaftsverhältnis selbst. Die Gesellschafter schließen sich durch den Gesellschaftsvertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern (für die GbR § 705 Abs. 1 BGB). Jeder Gesellschafter kann durch sein Verhalten auf die Gesellschaft einwirken und damit auch die Interessen der Mitgesellschafter berühren. Wer sich auf eine solche Verbindung einlässt, vertraut darauf, dass die anderen diese Einflussmöglichkeit nicht missbrauchen. Daraus folgt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Sie können die Treuepflicht deshalb als besondere Ausprägung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen. Inhalt: Die Gesellschafter müssen alles unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft. Außerdem müssen sie den Gesellschaftszweck fördern, soweit ihnen dies zumutbar ist. Adressaten: Die Treuepflicht besteht gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern. Intensität: Die Treuepflicht besteht in jeder Gesellschaftsform, ist aber unterschiedlich stark. Je kleiner der Gesellschafterkreis und je stärker die Gesellschaft von der persönlichen Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter abhängt, desto intensiver ist sie. In großen Gesellschaften mit vielen Gesellschaftern, etwa einer börsennotierten Aktiengesellschaft, ist sie in der Regel schwächer ausgeprägt. Bei Personengesellschaften ist die Treuepflicht typischerweise besonders intensiv. Diese Gesellschaften sind meist persönlich geprägt. Zudem haften ihre Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (für die GbR § 721 BGB, für die OHG § 126 HGB, jeweils in der seit dem 1.1.2024 geltenden Fassung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes, MoPeG). Wer so stark vom Verhalten der anderen abhängt, ist auf deren Rücksichtnahme besonders angewiesen. |
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