Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 125 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Wel­che Funk­tio­nen hat der ge­mein­same Zweck?

2. Was be­grün­det die Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­ter?

Ein Ge­setz, das die Treue­pflicht all­ge­mein re­gelt, gibt es nicht. Auch das Mo­PeG (Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024) hat sie nicht all­ge­mein fest­ge­schrie­ben. Die Treue­pflicht ist des­halb von Recht­spre­chung und Lehre ent­wi­ckelt wor­den. Ihre dog­ma­ti­sche Grund­lage (also ihre recht­li­che Her­lei­tung) ist um­strit­ten. Im Kern las­sen sich drei Ge­dan­ken un­ter­schei­den:

  • Ge­sell­schafts­ver­trag: Wer ei­ner Ge­sell­schaft bei­tritt, ver­pflich­tet sich, einen ge­mein­sa­men Zweck zu för­dern. Dar­aus folgt die Pflicht, auf die Ge­sell­schaft Rück­sicht zu neh­men.
  • Treu und Glau­ben: Die Treue­pflicht kann als be­son­dere Aus­prä­gung des § 242 BGB ver­stan­den wer­den. Da­nach ist der Schuld­ner ver­pflich­tet, die Leis­tung so zu be­wir­ken, wie Treu und Glau­ben mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sitte es er­for­dern.
  • Ver­trauen und Ein­fluss­macht: Mit dem Ver­trags­schluss be­ge­ben sich die Ge­sell­schaf­ter in ein be­son­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis. Je­der setzt sich den Fol­gen der Hand­lun­gen der an­de­ren aus. Wer auf fremde In­ter­es­sen ein­wir­ken kann, muss diese Macht auch rück­sichts­voll aus­üben.

In wel­chen Ge­sell­schaf­ten und wie stark?

Treue­pflichten be­ste­hen in je­der Ge­sell­schafts­form, also in Per­so­nen- und Ka­pi­tal­ge­sell­schaften. Ihre Stärke ist aber un­ter­schied­lich. Die Treue­pflichten sind umso in­ten­si­ver,

  • je klei­ner der Ge­sell­schaf­ter­kreis ist und
  • je stär­ker die Ge­sell­schaft auf die per­sön­li­che Mit­ar­beit der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter an­ge­wie­sen ist.

In ei­ner klei­nen GbR mit we­ni­gen, mit­ar­bei­ten­den Ge­sell­schaf­tern ist die Treue­pflicht da­her deut­lich stär­ker als in ei­ner Pu­bli­kums-AG mit vie­len Ak­tio­nären.

Die Treue­pflicht wirkt be­son­ders stark, wenn ein Ge­sell­schaf­ter Be­fug­nisse im In­ter­esse der Ge­sell­schaft aus­übt, etwa bei der Ge­schäfts­füh­rung. Bei Rech­ten, die ihm vor al­lem im ei­ge­nen In­ter­esse zu­ste­hen, etwa beim Stimm­recht, darf er grund­sätz­lich auch ei­gene In­ter­es­sen ver­fol­gen. Die Treue­pflicht setzt dort nur äu­ßere Gren­zen.

Treue­pflichten be­ste­hen so­wohl ge­gen­über der Ge­sell­schaft als auch ge­gen­über den Mit­ge­sell­schaf­tern. Ihre ein­zel­nen Aus­prä­gun­gen sind sehr viel­fäl­tig. Sie wer­den bei den ein­zel­nen Rechts­for­men dar­ge­stellt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.