II. Welche Funktionen hat der gemeinsame Zweck?
2. Was begründet die Treuepflicht der Gesellschafter?
Ein Gesetz, das die Treuepflicht allgemein regelt, gibt es nicht. Auch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024) hat sie nicht allgemein festgeschrieben. Die Treuepflicht ist deshalb von Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden. Ihre dogmatische Grundlage (also ihre rechtliche Herleitung) ist umstritten. Im Kern lassen sich drei Gedanken unterscheiden:
- Gesellschaftsvertrag: Wer einer Gesellschaft beitritt, verpflichtet sich, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Daraus folgt die Pflicht, auf die Gesellschaft Rücksicht zu nehmen.
- Treu und Glauben: Die Treuepflicht kann als besondere Ausprägung des § 242 BGB verstanden werden. Danach ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- Vertrauen und Einflussmacht: Mit dem Vertragsschluss begeben sich die Gesellschafter in ein besonderes Vertrauensverhältnis. Jeder setzt sich den Folgen der Handlungen der anderen aus. Wer auf fremde Interessen einwirken kann, muss diese Macht auch rücksichtsvoll ausüben.
In welchen Gesellschaften und wie stark?
Treuepflichten bestehen in jeder Gesellschaftsform, also in Personen- und Kapitalgesellschaften. Ihre Stärke ist aber unterschiedlich. Die Treuepflichten sind umso intensiver,
- je kleiner der Gesellschafterkreis ist und
- je stärker die Gesellschaft auf die persönliche Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter angewiesen ist.
In einer kleinen GbR mit wenigen, mitarbeitenden Gesellschaftern ist die Treuepflicht daher deutlich stärker als in einer Publikums-AG mit vielen Aktionären.
Die Treuepflicht wirkt besonders stark, wenn ein Gesellschafter Befugnisse im Interesse der Gesellschaft ausübt, etwa bei der Geschäftsführung. Bei Rechten, die ihm vor allem im eigenen Interesse zustehen, etwa beim Stimmrecht, darf er grundsätzlich auch eigene Interessen verfolgen. Die Treuepflicht setzt dort nur äußere Grenzen.
Treuepflichten bestehen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern. Ihre einzelnen Ausprägungen sind sehr vielfältig. Sie werden bei den einzelnen Rechtsformen dargestellt.
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