Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 12 Min. · noch 99 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

5. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen zwi­schen Ge­sell­schaf­ten und Bruch­teils­ge­mein­schaften?

b. Fall: Ge­teil­tes Leid

Fall: Ge­teil­tes Leid

Die Jun­g­an­wälte A und B er­war­ben im Jahr 2000 ge­mein­sam eine Yacht. Da die­ses „Traum­schiff“ weit über ih­ren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen lag, zahlte je­der die Hälfte des Kauf­prei­ses. Wie ab­ge­spro­chen nutzte A die Yacht in den fol­gen­den Jah­ren von Ja­nuar bis Ju­ni, B von Juli bis De­zem­ber. Die In­stand­hal­tungs­kos­ten teil­ten sie hälf­tig.

Wäh­rend sei­nes letz­ten Ur­laubs wurde B in ei­nem Sturm über Bord ge­spült und wäre fast er­trun­ken. Seit­dem hat er To­des­angst vor Was­ser und kein In­ter­esse mehr an der ge­mein­sa­men Yacht.

Er fragt sich, ob er sei­nen An­teil un­mit­tel­bar an den Rich­ter C (den A nicht lei­den kann) ver­äu­ßern kann oder ob er zu­nächst die „Ge­sell­schaft“ mit A li­qui­die­ren muss.

Ge­hen Sie da­von aus, dass A und B keine wei­te­ren Ab­spra­chen ge­trof­fen ha­ben und dass das seit dem 1.1.2024 gel­tende Recht an­zu­wen­den ist.

Lö­sungs­vor­schlag

Be­steht zwi­schen A und B eine Bruch­teils­ge­mein­schaft (§§ 741 ff. BGB), kann B über sei­nen An­teil ohne Wei­te­res ver­fü­gen, ihn also auf C über­tra­gen (§ 747 S. 1 BGB). Eine Bruch­teils­ge­mein­schaft liegt vor, wenn ein Recht – hier das Ei­gen­tum an der Yacht – meh­re­ren ge­mein­schaft­lich zu­steht, je­dem zu ei­nem be­stimm­ten An­teil (Bruch­teil), ohne dass sie einen ge­mein­sa­men Zweck ver­fol­gen.

Die Vor­schrif­ten über die Ge­mein­schaft gel­ten nach § 741 BGB aber nur, so­weit sich aus dem Ge­setz nichts an­de­res er­gibt. Sie tre­ten da­her ins­be­son­dere hin­ter das Recht der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) zu­rück. Liegt eine GbR vor, kann B sei­nen Ge­sell­schafts­an­teil nur mit Zu­stim­mung des A über­tra­gen (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Zu­stim­mung wird A we­gen sei­ner Ab­nei­gung ge­gen C kaum er­tei­len.

Ent­schei­dend ist al­so, ob zwi­schen A und B eine Ge­sell­schaft oder eine Bruch­teils­ge­mein­schaft ent­stan­den ist.

Eine GbR liegt vor, wenn A und B einen Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben (§ 705 Abs. 1 BGB).

Ge­sell­schafts­ver­trag A - B?
Ein Ge­sell­schafts­ver­trag kommt durch über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen zu­stan­de. Darin ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter, die Er­rei­chung ei­nes ge­mein­sa­men Zwecks in der durch den Ver­trag be­stimm­ten Weise zu för­dern (§ 705 Abs. 1 BGB). A und B ha­ben Wil­lens­er­klä­rungen ab­ge­ge­ben. Frag­lich ist aber, ob diese auf die Er­rich­tung ei­ner Ge­sell­schaft ge­rich­tet wa­ren oder nur dar­auf, ge­mein­sam (Bruch­teils-)Ei­gen­tum an der Yacht zu er­wer­ben. Maß­geb­lich ist, ob A und B einen „ge­mein­sa­men Zweck“ ver­fol­gen.
Hal­ten und Ver­wal­ten der Yacht als „ge­mein­sa­mer Zweck“?
Frü­her sah man das bloße ge­mein­same Hal­ten und Ver­wal­ten von Sa­chen nicht als ge­eig­ne­ten ge­mein­sa­men Zweck im Sinne von § 705 BGB an, so­fern die Be­tei­lig­ten nicht dar­über hin­aus ge­mein­sam tä­tig wur­den. Nach heute über­wie­gen­der Auf­fas­sung kann hin­ge­gen auch die reine Ver­mö­gens­ver­wal­tung Zweck ei­ner Ge­sell­schaft sein. Das zeigt auch das Han­dels­recht: Selbst eine Ge­sell­schaft, die nur ei­ge­nes Ver­mö­gen ver­wal­tet, kann als of­fene Han­dels­ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (arg. ex § 107 Abs. 1 S. 1 HGB). Das ge­mein­same Hal­ten ei­ner Yacht schließt eine Ge­sell­schaft also nicht aus.
Aus­le­gung nach dem Partei­wil­len (§§ 133, 157 BGB)

Ent­schei­dend ist da­her, was A und B bei Ver­trags­schluss nach ver­stän­di­ger Wür­di­gung ih­rer Er­klä­run­gen ge­wollt ha­ben (§§ 133, 157 BGB). Für eine Ge­sell­schaft spricht es, wenn die Be­tei­lig­ten mehr als nur eine lo­ckere Bin­dung woll­ten (vgl. Hueck/Wind­bich­ler, § 3 Rn. 2). Denn die Ge­mein­schaft kennt kein „kol­lek­ti­ves“ Ele­ment: Je­der Teil­ha­ber kann grund­sätz­lich un­ab­hän­gig von den an­de­ren han­deln und etwa über sei­nen An­teil ver­fü­gen (§ 747 S. 1 BGB).

Ge­gen eine Ge­sell­schaft spricht, dass A und B die Yacht nicht gleich­zei­tig nutz­ten. Für eine Ge­sell­schaft spre­chen aber meh­rere Um­stän­de:

  • A und B teil­ten die In­stand­hal­tungs­kos­ten hälf­tig. Beide wa­ren da­mit ge­mein­sam für den Zu­stand der Yacht ver­ant­wort­lich.
  • Das ge­mein­same Ei­gen­tum war auf Dauer an­ge­legt. Eine en­gere Bin­dung lag da­her im In­ter­esse bei­der.
  • Die ab­wech­selnde Nut­zung setzte ein be­son­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis vor­aus, etwa bei der recht­zei­ti­gen Vor­nahme von Re­pa­ra­tu­ren und beim Er­halt der Yacht in ord­nungs­ge­mäßem Zu­stand.

Es liegt da­her na­he, dass A und B die Yacht nicht nur ge­mein­sam fi­nan­zie­ren woll­ten. Sie woll­ten sie viel­mehr als ge­mein­sa­mes Ob­jekt hal­ten, über das kei­ner ohne den an­de­ren be­stim­men und bei dem kei­ner ohne den an­de­ren einen neuen Mit­be­rech­tig­ten auf­neh­men soll­te. Im Er­geb­nis ha­ben A und B einen ge­mein­sa­men Zweck ver­ab­re­det und da­mit einen Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­sen.

Rechts­fä­hige oder nicht rechts­fä­hige GbR?

Seit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG) am 1.1.2024 un­ter­schei­det das Ge­setz zwi­schen der rechts­fä­hi­gen und der nicht rechts­fä­hi­gen Ge­sell­schaft (§ 705 Abs. 2 BGB). Rechts­fä­hig ist die Ge­sell­schaft, wenn sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll. Sie kann dann selbst Rechte er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen. Die nicht rechts­fä­hige Ge­sell­schaft dient da­ge­gen nur der Aus­ge­stal­tung des Ver­hält­nis­ses der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der.

Hier sollte die Yacht nach dem Wil­len von A und B als ge­mein­sa­mes Ob­jekt ge­hal­ten wer­den. Re­pa­ra­tu­ren und sons­tige In­stand­hal­tung wa­ren ge­gen­über Drit­ten ge­mein­sam zu ver­an­las­sen. Das spricht da­für, dass die Ge­sell­schaft selbst Ei­gen­tü­me­rin der Yacht ist und am Rechts­ver­kehr teil­nimmt. Es liegt da­her eine rechts­fä­hige GbR vor. Im Ver­hält­nis zu Drit­ten ist sie spä­tes­tens mit ih­rer Teil­nahme am Rechts­ver­kehr ent­stan­den; ei­ner Ein­tra­gung im Ge­sell­schafts­re­gis­ter be­darf es da­für nicht (§ 719 Abs. 1 BGB).

Er­geb­nis

Zwi­schen A und B be­steht eine rechts­fä­hige GbR. B kann sei­nen An­teil da­her nicht ohne Zu­stim­mung des A an C über­tra­gen (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB).

B muss die Ge­sell­schaft aber auch nicht li­qui­die­ren. Li­qui­da­tion be­deu­tet: Die Ge­sell­schaft wird auf­ge­löst, ihr Ver­mö­gen wird ver­wer­tet und der Er­lös ver­teilt. Statt­des­sen kann B seine Mit­glied­schaft kün­di­gen (§ 723 Abs. 1 Nr. 2, § 725 Abs. 1 BGB). Ist die Ge­sell­schaft auf un­be­stimmte Zeit ein­ge­gan­gen, gilt da­für eine Frist von drei Mo­na­ten zum Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res. Mit Wirk­sam­wer­den der Kün­di­gung schei­det B aus der Ge­sell­schaft aus.

Da dann nur noch A üb­rig ist, er­lischt die Ge­sell­schaft ohne Li­qui­da­tion. Ihr Ver­mö­gen – also die Yacht – geht im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge auf A über (§ 712a Abs. 1 BGB). Ge­samt­rechts­nach­folge be­deu­tet, dass alle Rechte und Pflich­ten in ei­nem Akt über­ge­hen; ein­zel­ner Über­tra­gungs­akte be­darf es nicht. B er­hält im Ge­gen­zug einen An­spruch auf eine an­ge­mes­sene Ab­fin­dung, also eine Zah­lung in Höhe des Werts sei­ner Be­tei­li­gung (§ 712a Abs. 2 i. V. m. § 728 Abs. 1 BGB). So er­hält B den Wert sei­ner In­ves­ti­tion zu­rück. An C kann er sei­nen An­teil nur ver­äu­ßern, wenn A zu­stimmt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.