5. Welche Unterschiede bestehen zwischen Gesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften?
b. Fall: Geteiltes Leid
Fall: Geteiltes Leid Die Junganwälte A und B erwarben im Jahr 2000 gemeinsam eine Yacht. Da dieses „Traumschiff“ weit über ihren Einkommensverhältnissen lag, zahlte jeder die Hälfte des Kaufpreises. Wie abgesprochen nutzte A die Yacht in den folgenden Jahren von Januar bis Juni, B von Juli bis Dezember. Die Instandhaltungskosten teilten sie hälftig. Während seines letzten Urlaubs wurde B in einem Sturm über Bord gespült und wäre fast ertrunken. Seitdem hat er Todesangst vor Wasser und kein Interesse mehr an der gemeinsamen Yacht. Er fragt sich, ob er seinen Anteil unmittelbar an den Richter C (den A nicht leiden kann) veräußern kann oder ob er zunächst die „Gesellschaft“ mit A liquidieren muss. Gehen Sie davon aus, dass A und B keine weiteren Absprachen getroffen haben und dass das seit dem 1.1.2024 geltende Recht anzuwenden ist. |
| Lösungsvorschlag |
Besteht zwischen A und B eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), kann B über seinen Anteil ohne Weiteres verfügen, ihn also auf C übertragen (§ 747 S. 1 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn ein Recht – hier das Eigentum an der Yacht – mehreren gemeinschaftlich zusteht, jedem zu einem bestimmten Anteil (Bruchteil), ohne dass sie einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Vorschriften über die Gemeinschaft gelten nach § 741 BGB aber nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie treten daher insbesondere hinter das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) zurück. Liegt eine GbR vor, kann B seinen Gesellschaftsanteil nur mit Zustimmung des A übertragen (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Zustimmung wird A wegen seiner Abneigung gegen C kaum erteilen. Entscheidend ist also, ob zwischen A und B eine Gesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden ist. Eine GbR liegt vor, wenn A und B einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (§ 705 Abs. 1 BGB). |
| Gesellschaftsvertrag A - B? |
| Ein Gesellschaftsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Darin verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). A und B haben Willenserklärungen abgegeben. Fraglich ist aber, ob diese auf die Errichtung einer Gesellschaft gerichtet waren oder nur darauf, gemeinsam (Bruchteils-)Eigentum an der Yacht zu erwerben. Maßgeblich ist, ob A und B einen „gemeinsamen Zweck“ verfolgen. |
| Halten und Verwalten der Yacht als „gemeinsamer Zweck“? |
| Früher sah man das bloße gemeinsame Halten und Verwalten von Sachen nicht als geeigneten gemeinsamen Zweck im Sinne von § 705 BGB an, sofern die Beteiligten nicht darüber hinaus gemeinsam tätig wurden. Nach heute überwiegender Auffassung kann hingegen auch die reine Vermögensverwaltung Zweck einer Gesellschaft sein. Das zeigt auch das Handelsrecht: Selbst eine Gesellschaft, die nur eigenes Vermögen verwaltet, kann als offene Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden (arg. ex § 107 Abs. 1 S. 1 HGB). Das gemeinsame Halten einer Yacht schließt eine Gesellschaft also nicht aus. |
| Auslegung nach dem Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB) |
Entscheidend ist daher, was A und B bei Vertragsschluss nach verständiger Würdigung ihrer Erklärungen gewollt haben (§§ 133, 157 BGB). Für eine Gesellschaft spricht es, wenn die Beteiligten mehr als nur eine lockere Bindung wollten (vgl. Hueck/Windbichler, § 3 Rn. 2). Denn die Gemeinschaft kennt kein „kollektives“ Element: Jeder Teilhaber kann grundsätzlich unabhängig von den anderen handeln und etwa über seinen Anteil verfügen (§ 747 S. 1 BGB). Gegen eine Gesellschaft spricht, dass A und B die Yacht nicht gleichzeitig nutzten. Für eine Gesellschaft sprechen aber mehrere Umstände:
Es liegt daher nahe, dass A und B die Yacht nicht nur gemeinsam finanzieren wollten. Sie wollten sie vielmehr als gemeinsames Objekt halten, über das keiner ohne den anderen bestimmen und bei dem keiner ohne den anderen einen neuen Mitberechtigten aufnehmen sollte. Im Ergebnis haben A und B einen gemeinsamen Zweck verabredet und damit einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. |
| Rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR? |
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB). Rechtsfähig ist die Gesellschaft, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann dann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft dient dagegen nur der Ausgestaltung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander. Hier sollte die Yacht nach dem Willen von A und B als gemeinsames Objekt gehalten werden. Reparaturen und sonstige Instandhaltung waren gegenüber Dritten gemeinsam zu veranlassen. Das spricht dafür, dass die Gesellschaft selbst Eigentümerin der Yacht ist und am Rechtsverkehr teilnimmt. Es liegt daher eine rechtsfähige GbR vor. Im Verhältnis zu Dritten ist sie spätestens mit ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr entstanden; einer Eintragung im Gesellschaftsregister bedarf es dafür nicht (§ 719 Abs. 1 BGB). |
| Ergebnis |
Zwischen A und B besteht eine rechtsfähige GbR. B kann seinen Anteil daher nicht ohne Zustimmung des A an C übertragen (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB). B muss die Gesellschaft aber auch nicht liquidieren. Liquidation bedeutet: Die Gesellschaft wird aufgelöst, ihr Vermögen wird verwertet und der Erlös verteilt. Stattdessen kann B seine Mitgliedschaft kündigen (§ 723 Abs. 1 Nr. 2, § 725 Abs. 1 BGB). Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, gilt dafür eine Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres. Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet B aus der Gesellschaft aus. Da dann nur noch A übrig ist, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Ihr Vermögen – also die Yacht – geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf A über (§ 712a Abs. 1 BGB). Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten in einem Akt übergehen; einzelner Übertragungsakte bedarf es nicht. B erhält im Gegenzug einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung, also eine Zahlung in Höhe des Werts seiner Beteiligung (§ 712a Abs. 2 i. V. m. § 728 Abs. 1 BGB). So erhält B den Wert seiner Investition zurück. An C kann er seinen Anteil nur veräußern, wenn A zustimmt. |
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