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III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

6. Gilt Ge­sell­schafts­recht in­ner­halb ei­ner (nicht­ehe­li­chen) Le­bens­ge­mein­schaft?

Die ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) ist keine Ge­sell­schaft. Das­selbe gilt für die part­ner­schaft­li­che Le­bens­ge­mein­schaft ein­ge­tra­ge­ner Le­ben­s­part­ner (§ 2 LPartG). Neue Le­ben­s­part­ner­schaf­ten kön­nen al­ler­dings seit dem 1.10.2017 nicht mehr be­grün­det wer­den.

Eine Ge­sell­schaft setzt vor­aus, dass sich die Be­tei­lig­ten ver­trag­lich ver­pflich­ten, einen ge­mein­sa­men Zweck zu för­dern (§ 705 Abs. 1 BGB). Die Ehe ist da­ge­gen eine um­fas­sende Le­bens­ge­mein­schaft. Die Ehe­gat­ten sind ein­an­der zur ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft ver­pflich­tet und tra­gen für­ein­an­der Ver­ant­wor­tung. Ein be­stimm­ter, ab­grenz­ba­rer Zweck im Sinne der Ge­sell­schafts­de­fi­ni­tion fehlt.

Auch die An­nahme als Kind (Ad­op­ti­on, §§ 1741 ff. BGB) be­grün­det keine Ge­sell­schaft. Sie soll ein El­tern-Kind-Ver­hält­nis her­stel­len und nicht einen ge­mein­sa­men Zweck der Be­tei­lig­ten för­dern.

Un­strei­tig kön­nen Ehe­gat­ten aber ne­ben der Ehe eine Ge­sell­schaft ver­ein­ba­ren. Das kann auch kon­klu­dent ge­sche­hen, also ohne aus­drück­li­che Er­klä­rung durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten. Das ist etwa der Fall, wenn beide Ehe­gat­ten gleich­be­rech­tigt und ohne be­son­dere Ver­gü­tung in ei­nem ge­mein­sa­men Un­ter­neh­men zu­sam­men­ar­bei­ten. Sie müs­sen da­mit einen Zweck ver­fol­gen, der über die bloße Ver­wirk­li­chung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft hin­aus­geht.

Tritt eine sol­che Ge­sell­schaft nach au­ßen nicht in Er­schei­nung, spricht man von ei­ner Ehe­gat­ten­in­nen­ge­sell­schaft. Seit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG), das am 1.1.2024 in Kraft ge­tre­ten ist, ist sie eine nicht rechts­fä­hige Ge­sell­schaft (§ 705 Abs. 2 Alt. 2, §§ 740 ff. BGB).

Die Ehe­leute ver­mie­ten Zim­mer mit Früh­stück. Ein Ehe­gatte ist für die Zim­mer und die üb­ri­gen häus­li­chen Tä­tig­kei­ten zu­stän­dig. Der an­dere be­rei­tet das Früh­stück zu. Beide ar­bei­ten ohne ge­son­derte Ver­gü­tung und er­zie­len so ge­mein­sam Ein­künf­te.

Auch die nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft ist grund­sätz­lich keine Ge­sell­schaft. Ge­meint ist eine auf Dauer an­ge­legte Le­bens­ge­mein­schaft zweier Per­so­nen, die we­der ver­hei­ra­tet noch ein­ge­tra­gene Le­ben­s­part­ner sind. Schwie­rig ist vor al­lem die Fra­ge, wie ge­mein­sam ge­schaf­fene Ver­mö­gens­werte aus­zu­glei­chen sind, wenn die Be­zie­hung en­det.

Die frü­here Recht­spre­chung wandte die Re­geln über die Aus­ein­an­der­set­zung (Li­qui­da­tion) der GbR ana­log auf die nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft an. Vor­aus­set­zung war, dass die Part­ner wäh­rend der Be­zie­hung durch Rechts­ge­schäft ge­mein­schaft­li­che wirt­schaft­li­che Werte ge­schaf­fen hat­ten. Er­fasst wa­ren alle Ge­gen­stände, die die Part­ner aus­drück­lich oder kon­klu­dent zur ge­mein­schaft­li­chen Wert­schöp­fung an­ge­schafft hat­ten. Der Vor­teil die­ser Lö­sung ist ein ge­rech­ter Aus­gleich. Es kommt nicht dar­auf an, wer – oft zu­fäl­lig – Ei­gen­tü­mer der ge­mein­sam an­ge­schaff­ten Sa­chen ge­wor­den ist.

Da­ge­gen wird ein­ge­wandt, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner GbR nicht vor­lie­gen. Ein Ge­sell­schafts­ver­trag er­for­dert über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen mit Rechts­bin­dungs­wil­len, also mit dem Wil­len, sich recht­lich zu ver­pflich­ten. Part­ner ei­ner nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft wol­len in der Re­gel ge­rade keine recht­lich ver­bind­li­chen Re­ge­lun­gen tref­fen. Sonst hät­ten sie sich wo­mög­lich für die Ehe als rechts­ver­bind­li­ches In­sti­tut ent­schie­den.

Die neuere Recht­spre­chung des BGH hat diese Kri­tik auf­ge­grif­fen. Da­nach ist Ge­sell­schafts­recht nur an­wend­bar, wenn die Part­ner zu­min­dest kon­klu­dent einen Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben. Eine rein tat­säch­li­che Wil­lens­über­ein­stim­mung ge­nügt nicht. Fehlt ein Ge­sell­schafts­ver­trag, kom­men an­dere Aus­gleichs­an­sprü­che in Be­tracht. Das sind An­sprü­che nach den Grund­sät­zen über den Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage (§ 313 BGB) und An­sprü­che aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung we­gen Zweck­ver­feh­lung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Liegt eine In­nen­ge­sell­schaft vor, rich­tet sich die Aus­ein­an­der­set­zung seit dem Mo­PeG nach § 740b BGB.

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