III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
6. Gilt Gesellschaftsrecht innerhalb einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft?
Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) ist keine Gesellschaft. Dasselbe gilt für die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft eingetragener Lebenspartner (§ 2 LPartG). Neue Lebenspartnerschaften können allerdings seit dem 1.10.2017 nicht mehr begründet werden.
Eine Gesellschaft setzt voraus, dass sich die Beteiligten vertraglich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Die Ehe ist dagegen eine umfassende Lebensgemeinschaft. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Ein bestimmter, abgrenzbarer Zweck im Sinne der Gesellschaftsdefinition fehlt.
Auch die Annahme als Kind (Adoption, §§ 1741 ff. BGB) begründet keine Gesellschaft. Sie soll ein Eltern-Kind-Verhältnis herstellen und nicht einen gemeinsamen Zweck der Beteiligten fördern.
Unstreitig können Ehegatten aber neben der Ehe eine Gesellschaft vereinbaren. Das kann auch konkludent geschehen, also ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten. Das ist etwa der Fall, wenn beide Ehegatten gleichberechtigt und ohne besondere Vergütung in einem gemeinsamen Unternehmen zusammenarbeiten. Sie müssen damit einen Zweck verfolgen, der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.
Tritt eine solche Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung, spricht man von einer Ehegatteninnengesellschaft. Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, ist sie eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 Alt. 2, §§ 740 ff. BGB).
Die Eheleute vermieten Zimmer mit Frühstück. Ein Ehegatte ist für die Zimmer und die übrigen häuslichen Tätigkeiten zuständig. Der andere bereitet das Frühstück zu. Beide arbeiten ohne gesonderte Vergütung und erzielen so gemeinsam Einkünfte.
Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich keine Gesellschaft. Gemeint ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier Personen, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind. Schwierig ist vor allem die Frage, wie gemeinsam geschaffene Vermögenswerte auszugleichen sind, wenn die Beziehung endet.
Die frühere Rechtsprechung wandte die Regeln über die Auseinandersetzung (Liquidation) der GbR analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft an. Voraussetzung war, dass die Partner während der Beziehung durch Rechtsgeschäft gemeinschaftliche wirtschaftliche Werte geschaffen hatten. Erfasst waren alle Gegenstände, die die Partner ausdrücklich oder konkludent zur gemeinschaftlichen Wertschöpfung angeschafft hatten. Der Vorteil dieser Lösung ist ein gerechter Ausgleich. Es kommt nicht darauf an, wer – oft zufällig – Eigentümer der gemeinsam angeschafften Sachen geworden ist.
Dagegen wird eingewandt, dass die Voraussetzungen einer GbR nicht vorliegen. Ein Gesellschaftsvertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen, also mit dem Willen, sich rechtlich zu verpflichten. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wollen in der Regel gerade keine rechtlich verbindlichen Regelungen treffen. Sonst hätten sie sich womöglich für die Ehe als rechtsverbindliches Institut entschieden.
Die neuere Rechtsprechung des BGH hat diese Kritik aufgegriffen. Danach ist Gesellschaftsrecht nur anwendbar, wenn die Partner zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein tatsächliche Willensübereinstimmung genügt nicht. Fehlt ein Gesellschaftsvertrag, kommen andere Ausgleichsansprüche in Betracht. Das sind Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Liegt eine Innengesellschaft vor, richtet sich die Auseinandersetzung seit dem MoPeG nach § 740b BGB.
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