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C. Wie ist die BGB-Ge­sell­schaft or­ga­ni­siert?

I. Was un­ter­schei­det In­nen- und Au­ßen­ver­hält­nis?

Schlie­ßen sich Per­so­nen zu ei­ner Ge­sell­schaft zu­sam­men, ist die­ser Zu­sam­menschluss von Rech­ten und Pflich­ten zwi­schen Ge­sell­schaft und Ge­sell­schaf­tern ge­prägt. Die­ses Bin­nen­ver­hält­nis nennt man In­nen­ver­hält­nis, weil es die Sphäre der Ge­sell­schaft um­fasst.

Tre­ten Ge­sell­schaft und / oder Ge­sell­schaf­ter in Kon­takt zu Drit­ten, also Au­ßen­ste­hen­den, wer­den dar­aus re­sul­tie­rende Be­zie­hun­gen un­ter der Be­zeich­nung Au­ßen­ver­hält­nis zu­sam­men­ge­fasst.

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Warum un­ter­schei­det man sys­te­ma­tisch in "In­nen­ver­hält­nis" und "Au­ßen­ver­hält­nis" und wo fin­det diese Dif­fe­ren­zie­rung ihre Gren­zen?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Sys­te­ma­ti­sche Be­deu­tung hat die Un­ter­schei­dung, weil das In­nen­ver­hält­nis ent­spre­chend der un­ter­schied­li­chen In­ter­es­sen­trä­ger an­de­ren recht­li­chen Wer­tun­gen un­ter­liegt als das Au­ßen­ver­hält­nis.

Große Be­deu­tung er­langt die Un­ter­schei­dung im Hin­blick auf Hand­lun­gen für die Ge­sell­schaft. Hand­lun­gen der Ge­sell­schaft er­for­dern im In­nen­ver­hält­nis die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis, im Au­ßen­ver­hält­nis Ver­tre­tungsmacht des Ge­sell­schaf­ters.

Gren­zen der Un­ter­schei­dung fin­den sich, wo die bei­den Sphä­ren un­mit­tel­bar ver­knüpft sind. Ist im In­nen­ver­hält­nis die Ver­tre­tungsmacht be­schränkt oder eine Be­schluss­fas­sung not­wen­dig, kann dies Aus­wir­kun­gen auf Rechts­ver­hält­nisse im Au­ßen­ver­hält­nis ha­ben. Ist die Ge­sell­schaft im Au­ßen­ver­hält­nis zu ei­ner Leis­tung ver­pflich­tet oder will sie z.B. Kre­dit auf­neh­men, ha­ben Au­ßen­ste­hende In­ter­esse an der Er­hal­tung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens und an der Ein­la­ge­leis­tung der Ge­sell­schaf­ter im In­nen­ver­hält­nis. Ist eine Ge­sell­schaft im In­nen­ver­hält­nis feh­ler­haft, kann sie aus Ver­kehrs­schut­zer­wä­gun­gen im Au­ßen­ver­hält­nis als wirk­sam be­han­delt wer­den.

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