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3. Ka­pi­tel: Was ist eine BGB-Ge­sell­schaft?

C. Wie ist die BGB-Ge­sell­schaft or­ga­ni­siert?

Als rei­nes Rechts­ge­bilde ist die Ge­sell­schaft selbst nicht hand­lungs­fä­hig. Sie muss sich da­her ih­rer Ge­sell­schaf­ter be­die­nen, um mit Au­ßen­wir­kung tä­tig zu wer­den.

Da­bei ist zwi­schen "Ge­schäfts­füh­rung" und "Ver­tre­tung" zu un­ter­schei­den:

  • "Ge­schäfts­füh­rung" ist jede auf die Ver­fol­gung der Zwe­cke der Ge­sell­schaft ge­rich­tete Tä­tig­keit der Ge­sell­schaf­ter. Diese Hand­lun­gen kön­nen so­wohl rechts­ge­schäft­li­cher als auch tat­säch­li­cher Na­tur sein. Die Ge­schäfts­füh­rung be­trifft das In­nen­ver­hält­nis der Ge­schäfts­füh­rer zu­ein­an­der bzgl. ih­res recht­li­chen "Dür­fens" und "Müs­sens".

Ge­sell­schaf­ter G macht die Buch­füh­rung der Ge­sell­schaft für das lau­fende Ge­schäfts­jahr.

  • "Ver­tre­tung" ist die nach au­ßen ge­rich­tete, rechts­ge­schäft­li­che Tä­tig­keit für die Ge­sell­schaft. Sie wirkt nur für und ge­gen die Ge­sell­schaft, so­weit der Han­delnde Ver­tre­tungsmacht (§§ 164 ff. BGB) be­saß. Sie be­trifft also das recht­li­che "Kön­nen" im Ver­hält­nis zu ei­nem Drit­ten.

Ge­sell­schaf­ter B kauft im Na­men der Ge­sell­schaft X beim Par­ty­ser­vice P 200 Ge­de­cke für das an­ste­hende Fir­men­ju­bi­lä­um.

Da viele Hand­lun­gen so­wohl Ge­schäfts­füh­rung als auch Ver­tre­tung sind, müs­sen Sie auf eine sau­bere Tren­nung der Ver­tre­tung nach au­ßen und der Ge­schäfts­füh­rung im In­nen­ver­hält­nis ach­ten, da die Maß­stäbe zur Be­ur­tei­lung der Wirk­sam­keit des Ge­schäf­tes nicht im­mer de­ckungs­gleich sind.

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