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C. Wie ist die BGB-Ge­sell­schaft or­ga­ni­siert?

II. Wer ist bei der GbR zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt?

Grund­sätz­lich gilt für die GbR das Prin­zip der Selbst­organ­schaft, das heißt die Ge­sell­schaf­ter sind die "ge­bo­re­nen Ge­schäfts­füh­rer". Da­her sind nach § 709 Abs. 1 BGB alle Ge­schäfts­füh­rer ge­mein­schaft­lich zur Ge­schäfts­füh­rung be­ru­fen.

Grund­sätz­lich dür­fen nur alle Ge­sell­schaf­ter der X-GbR ge­mein­sam Auf­ga­ben der Ge­schäfts­füh­rung, wie Pla­nung des Per­so­nal­ein­sat­zes oder Buch­füh­rung, über­neh­men.

Je­doch kann von der Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung auch durch ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Ver­einba­run­gen ab­ge­wi­chen wer­den.

    • Nach § 710 BGB kann die Ge­samt­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis ei­ni­gen Ge­sell­schaf­tern un­ter Aus­schluss der üb­ri­gen über­tra­gen wer­den. Den­noch gilt auch zwi­schen die­sen grds. das Ein­stim­mig­keits­prin­zip (§ 710 S. 2 BGB, § 709 BGB).
    • Bei "Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung" kann ein Ge­sell­schaf­ter al­leine han­deln. Je­der ge­schäfts­füh­rungs­be­fugte Ge­sell­schaf­ter kann den Hand­lun­gen der an­de­ren aber wi­der­spre­chen (§ 711 BGB).

    • In ab­so­lu­ten Aus­nah­me­si­tua­tio­nen be­steht eine Not­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis ge­mäß § 744 Abs. 2 BGB ana­log, wel­che eine be­son­dere Dring­lich­keit der Maß­nahme zur Er­hal­tung vor­aus­setzt. In die­sem Fall wird im Au­ßen­ver­hält­nis je­doch nur der tä­tig wer­dende Ge­sell­schaf­ter ver­pflich­tet, so­dass § 744 Abs. 2 BGB ana­log keine Ver­tre­tungsmacht ein­räumt. Ein Rück­griff er­folgt dann nur mit­tels § 748 BGB.

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