C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
VI. Was behandelt das „Kapitalgesellschaftsrecht“?
Das Kapitalgesellschaftsrecht regelt die besonderen Fragen der Kapitalgesellschaften. Welche Gesellschaften dazu gehören, ergibt sich aus der Klammerdefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Eine Klammerdefinition ist eine Begriffsbestimmung, die das Gesetz in Klammern unmittelbar an den Begriff anfügt. Ebenso zählt die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Buches des HGB die Kapitalgesellschaften auf. Kapitalgesellschaften sind danach:
die Aktiengesellschaft (AG). Hinzu kommt die dort nicht genannte Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE).
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die UG ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH (§ 5a GmbHG).
die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Für diese Gesellschaften verlangt das Gesetz, dass ein Mindestvermögen nach strengen Vorgaben aufgebracht wird: das Stammkapital (GmbH) bzw. das Grundkapital (AG, KGaA). Man spricht vom Grundsatz der Kapitalaufbringung. Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist das Mindeststammkapital stark abgesenkt. Zum Ausgleich muss sie einen Teil ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Ist das Kapital aufgebracht, darf es nicht wieder an die Gesellschafter zurückfließen (Grundsatz der Kapitalerhaltung). Im Gegenzug haften die Gesellschafter den Gläubigern grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Haftungsbeschränkung wird also durch strenge Kapitalschutzvorschriften „erkauft“. Eine Ausnahme bildet die KGaA: Dort haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt (§ 278 Abs. 1 AktG).
Zudem beschränkt sich die Beteiligung der Gesellschafter meist darauf, Kapital zur Verfügung zu stellen. Eine persönliche Mitarbeit verlangt das Gesetz in der Regel nicht. Gesellschaftsvertrag oder Satzung können aber etwas anderes vorsehen.
Bei den Personengesellschaften stellt das Gesetz dagegen keine Mindestanforderungen an das Gesellschaftsvermögen. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Vorhandenes Gesellschaftsvermögen darf grundsätzlich auch wieder an die Gesellschafter zurückfließen. Weil es kaum Kapitalschutzvorschriften gibt, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen (für die OHG § 126 HGB, für die GbR § 721 BGB).
Eine Ausnahme gilt für den Kommanditisten einer KG. Er haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Haftsumme. Das ist der Betrag, der im Handelsregister eingetragen ist. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit er die vereinbarte Einlage geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Wird ihm die Einlage zurückgezahlt, lebt seine Haftung insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
Achten Sie bei älterer Literatur auf die Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft seit dem 1.1.2024. Die persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter steht seitdem in § 126 HGB, nicht mehr in § 128 HGB. § 128 HGB regelt heute die Einwendungen und Einreden des in Anspruch genommenen Gesellschafters.
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