C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
V. Was unterscheidet "Handelsgesellschaften" von "Zivilgesellschaften"?
Gesellschaftsformen lassen sich auch danach einteilen, ob sie Handelsgesellschaften oder Zivilgesellschaften (auch: bürgerlich-rechtliche Gesellschaften) sind. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob das Handelsrecht auf die Gesellschaft anwendbar ist. Handelsrecht sind die Sonderregeln des HGB für Kaufleute.

Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), die sog. Personenhandelsgesellschaften, sowie die Kapitalgesellschaften. Für sie gelten nach § 6 Abs. 1 HGB die Vorschriften über Kaufleute. Es gelten also die Sonderregeln des Handelsrechts.
Eine Personengesellschaft wird auf zwei Wegen zur OHG oder KG (§ 161 Abs. 2 HGB verweist für die KG auf das Recht der OHG):
Kraft Handelsgewerbes: Ist der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, ist sie OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Das gilt automatisch, also auch ohne Eintragung. Die Eintragung hat dann nur deklaratorische Wirkung, d.h. sie bestätigt lediglich, was ohnehin gilt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Kraft Eintragung: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 regelt § 107 Abs. 1 HGB diesen Weg. Eine Gesellschaft, die nur ein Kleingewerbe betreibt oder nur ihr eigenes Vermögen verwaltet, wird durch die Eintragung in das Handelsregister zur OHG. Die Eintragung wirkt hier konstitutiv, d.h. sie begründet die Eigenschaft als Handelsgesellschaft erst. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren Zweck die gemeinsame Ausübung freier Berufe ist, soweit das jeweilige Berufsrecht die Eintragung zulässt (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB). Für Land- und Forstwirtschaft gilt die Sonderregel des § 3 HGB.
Ein Gewerbe ist also nicht mehr in jedem Fall nötig. Liegt aber weder ein Gewerbe noch ein Fall des § 107 Abs. 1 HGB vor, macht auch eine fehlerhafte Eintragung die Gesellschaft nicht zur Handelsgesellschaft. Das betrifft insbesondere Freiberufler, deren Berufsrecht die Eintragung nicht zulässt. Auch § 5 HGB hilft dann nicht weiter. Die Vorschrift schützt nur davor, dass jemand einwendet, „das unter der Firma betriebene Gewerbe“ sei kein Handelsgewerbe. Sie setzt also ein Gewerbe voraus.
Eine Personengesellschaft, die ein Unternehmen betreibt, ist also nicht zwangsläufig Handelsgesellschaft.
Kapitalgesellschaften sind dagegen immer Handelsgesellschaften und damit Kaufleute im Sinne des HGB. Das gilt unabhängig vom verfolgten Zweck, von der Größe und davon, ob sie ein Gewerbe betreiben. Zu ihnen zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die GmbH einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Man spricht von Formkaufleuten: Das Gesetz legt ihnen die Kaufmannseigenschaft allein wegen ihrer Rechtsform bei, ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens (vgl. § 6 Abs. 2 HGB; § 3 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 3 GmbHG).
Kaufmann ist nur die Gesellschaft selbst. Ihre Gesellschafter und Geschäftsführer werden dadurch nicht automatisch Kaufleute. Der Geschäftsführer einer GmbH ist also nicht schon deshalb Kaufmann, weil die GmbH Formkaufmann ist. Ob die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG selbst als Kaufleute zu behandeln sind, wird unterschiedlich beurteilt.
Zivilgesellschaften sind alle sonstigen Rechtsformen. Das sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft und der Verein. Für sie gelten die Regeln des HGB allenfalls analog.
Das gilt auch für die eingetragene GbR (eGbR). Seit dem MoPeG kann sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB). Das Gesellschaftsregister ist aber kein Handelsregister. Durch die Eintragung dort wird die GbR daher nicht zur Handelsgesellschaft. Betreibt eine GbR dagegen ein Handelsgewerbe, ist sie kraft Gesetzes OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Soll eine eingetragene GbR in das Handelsregister wechseln, richtet sich dieser sog. Statuswechsel nach § 707c BGB.
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