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C. Wo­nach kann man Rechts­for­men ord­nen?

IV. Un­ter­schei­dung: Wie tritt die Ge­sell­schaft nach au­ßen auf?

Ge­sell­schaf­ten las­sen sich da­nach un­ter­schei­den, ob sie nach au­ßen als Ge­sell­schaft auf­tre­ten. „Nach au­ßen“ heißt: ge­gen­über Drit­ten, etwa Ge­schäfts­part­nern. Man un­ter­schei­det Au­ßen­ge­sell­schaften und In­nen­ge­sell­schaften.

Übersicht: Unterscheidung von Außen- und Innengesellschaften

Seit der Re­form durch das Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Mo­PeG) ver­wen­det das Ge­setz für die GbR ei­gene Be­griffe (§ 705 Abs. 2 BGB):

  • Rechts­fä­hige Ge­sell­schaft: Sie kann selbst Rechte er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen. Vor­aus­set­zung ist, dass sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll.
  • Nicht rechts­fä­hige Ge­sell­schaft: Sie dient den Ge­sell­schaf­tern nur da­zu, ihr Rechts­ver­hält­nis un­ter­ein­an­der aus­zu­ge­stal­ten.

Die rechts­fä­hige GbR ist eine Au­ßen­ge­sell­schaft. Die nicht rechts­fä­hige GbR ist eine (rei­ne) In­nen­ge­sell­schaft.

  • Au­ßen­ge­sell­schaften tre­ten im Rechts­ver­kehr als Ge­sell­schaft auf. Sie schlie­ßen zum Bei­spiel selbst Ver­träge und wer­den dar­aus selbst be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Die Au­ßen­ge­sell­schaft ist der Re­gel­fall.

    Auch bei der Au­ßen­ge­sell­schaft sind zwei Ebe­nen zu un­ter­schei­den: die Be­zie­hun­gen der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der (In­nen­ver­hält­nis) und die Be­zie­hun­gen zu Drit­ten (Au­ßen­ver­hält­nis). Eine Ge­sell­schaft, die nur ein Au­ßen­ver­hält­nis hat, gibt es nicht. Jede Au­ßen­ge­sell­schaft hat also zu­gleich ein In­nen­ver­hält­nis.

    Als Au­ßen­ge­sell­schaften an­ge­legt sind ins­be­son­dere OHG, KG, GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt). Die GbR ist eine Au­ßen­ge­sell­schaft, wenn sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Ist ihr Ge­gen­stand der Be­trieb ei­nes Un­ter­neh­mens un­ter ge­mein­schaft­li­chem Na­men, wird die­ser Wille ver­mu­tet (§ 705 Abs. 3 BGB).

  • Bei rei­nen In­nen­ge­sell­schaften bleibt das Ge­sell­schafts­ver­hält­nis Drit­ten ver­bor­gen. Nach au­ßen han­delt nur ein Ge­sell­schaf­ter im ei­ge­nen Na­men, oder die Ge­sell­schaf­ter han­deln je­weils für sich. Die Ge­sell­schaft re­gelt nur das Ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der, vor al­lem die Ver­tei­lung von Ge­winn und Ver­lust.

    Eine In­nen­ge­sell­schaft hat kein ei­ge­nes Ge­sell­schafts­ver­mö­gen. Das Ver­mö­gen ge­hört den Ge­sell­schaf­tern selbst. Häu­fig gibt es einen Ge­sell­schaf­ter, der nach au­ßen auf­tritt („Vor­der­mann“). Ihm flie­ßen die Bei­träge der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter („Hin­ter­män­ner“) zu. Das zeigt § 230 HGB für die stille Ge­sell­schaft: Der stille Ge­sell­schaf­ter muss seine Ein­lage so leis­ten, dass sie in das Ver­mö­gen des In­ha­bers des Han­dels­ge­schäfts über­geht (§ 230 Abs. 1 HGB). Aus den Ge­schäf­ten des Be­triebs wird al­lein der In­ha­ber be­rech­tigt und ver­pflich­tet (§ 230 Abs. 2 HGB).

    Als Rechts­for­men für reine In­nen­ge­sell­schaften kom­men nur die stille Ge­sell­schaft (§§ 230 ff. HGB) und die nicht rechts­fä­hige GbR (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB) in Be­tracht.

Mer­ken Sie sich: Das Ver­mö­gen ei­ner In­nen­ge­sell­schaft ist kein Ver­mö­gen „der Ge­sell­schaft“. Es ist dem Ver­mö­gen ei­nes oder meh­re­rer Ge­sell­schaf­ter zu­ge­ord­net. Ge­rade daran er­ken­nen Sie die In­nen­ge­sell­schaft.

Kör­per­schaften (zum Bei­spiel GmbH, AG oder ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein) kön­nen keine rei­nen In­nen­ge­sell­schaften sein. Sie sind ju­ris­ti­sche Per­sonen und han­deln durch ihre Or­ga­ne, etwa durch den Ge­schäfts­füh­rer der GmbH. Diese Or­ga­ni­sa­ti­onss­truk­tur ist von vorn­her­ein dar­auf an­ge­legt, nach au­ßen auf­zu­tre­ten.

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