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1. Wie er­folgt die Sat­zungsfest­stel­lung?

c. Un­ter­lie­gen AG-Sat­zungen ei­ner In­halts­kon­trol­le?

An­ders als bei der GmbH ist bei der AG eine In­halts­kon­trolle an­hand von §§ 138, 242 BGB grund­sätz­lich nicht er­for­der­lich.

Viel­mehr er­gibt sich aus § 23 Abs. 5 S. 1 AktG, dass das Ak­tienrecht weit­ge­hend zwin­gen­des Recht ist (sog. Sat­zungs­strenge). Auf diese Weise wird den Pro­ble­men des An­le­ger­schut­zes Rech­nung ge­tra­gen. Denn wer Ak­tio­när wird, weiß da­mit auch, dass er eine Ge­sell­schaft vor­fin­det, die im Grund­satz den Be­stim­mun­gen des Ak­tienge­set­zes ent­spre­chend aus­ge­stal­tet ist. Da­mit wird zu­gleich er­reicht, dass das Ver­trauen in eine Ka­pi­tal­an­lage in Ak­tien steigt und da­mit eine ge­wisse Be­reit­schaft des Pu­bli­kums zur Geld­an­lage in Ak­tien er­hal­ten bleibt.

Er­gän­zende Sat­zungsbe­stim­mun­gen sind zu­läs­sig, so­weit das Ge­setz nicht ab­schlie­ßend ist (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). Je­doch ist auch hier die Grund­wer­tung des Ge­set­zes zu be­ach­ten, dass die An­le­ger durch eine mög­lichst ein­heit­li­che Ge­stal­tung der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ten zu schüt­zen sind.

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