Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 11 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

1. Wie kann das Grund­ka­pi­tal er­höht wer­den?

d. Was ist eine Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schafts­mit­teln?

Die Ka­pi­tal­er­hö­hung aus den Ge­sell­schafts­mit­teln be­trifft die Um­wand­lung von Ge­sell­schafts­ver­mö­gen in Grund­ka­pi­tal. Es ist je­doch keine Maß­nahme der Ka­pi­tal­be­schaf­fung, weil kein neues Ei­gen­ka­pi­tal zu­ge­führt wird.

Eine no­mi­nelle Ka­pi­tal­er­hö­hung ist mög­lich, wenn in der Bi­lanz der AG Ka­pi­tal- und Ge­winn­rück­la­gen vor­han­den sind, die durch be­ste­hen­des Ver­mö­gen ge­deckt sind.

Die neuen An­teile ste­hen den bis­he­ri­gen Ge­sell­schaf­tern zu (§ 207 Abs. 2 S. 1 AktG); bei Stück­ak­tien ist die Aus­gabe neuer Ak­tien nicht er­for­der­lich (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG). Der häu­fig an­zu­tref­fende Be­griff "Gra­tis­ak­ti­en" ist ir­re­füh­rend, da die Ak­tio­näre nicht kos­ten­los zu­sätz­li­che An­teile er­hal­ten, son­dern nur ih­ren bis­he­ri­gen An­teil am Ka­pi­tal fort­füh­ren.

Das Ver­fah­ren er­gibt sich aus den §§ 207 ff. AktG.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.