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10. Ka­pi­tel: Was muss man zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) wis­sen?

F. Wie wird die AG be­en­det?

Eine nicht ab­schlie­ßende Auf­lis­tung von Auf­lö­sungs­grün­den fin­det sich in § 262 Abs. 1 AktG:

  • Ab­lauf der in der Sat­zung be­stimm­ten Zeit (Nr. 1)
  • Be­schluss der Haupt­ver­samm­lung (Nr. 2)
  • Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens (Nr. 3) oder Ab­leh­nung man­gels Masse (Nr. 4)
  • Lö­schung von Amts we­gen aus dem Han­dels­re­gis­ter (Nr. 5/6)

Auch eine er­folg­rei­che Nich­tig­keits­klage führt zur Auf­lö­sung (§ 277 Abs. 1 AktG).

Mit der Auf­lö­sung be­ginnt die Li­qui­da­tion gem. §§ 263 ff. AktG, so­fern kein In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net wurde oder Ver­mö­gens­lo­sig­keit bzw. Amts­lö­schung ein­ge­tre­ten sind. Das Ver­fah­ren ist ähn­lich wie bei der GmbH: Mit der Ein­tra­gung der Auf­lö­sung (§ 263 AktG) wer­den die Vor­stands­mit­glie­der zu Li­qui­da­to­ren (§ 265 AktG), die die Gläu­bi­ger auf­for­dern ihre An­sprü­che an­zu­mel­den. Sie ha­ben das Ver­mö­gen der AG in Geld um­zu­wan­deln und die lau­fen­den Ge­schäfte zu be­en­den (§ 268 AktG). Das nach Be­glei­chung der Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­bende Ver­mö­gen wird nach Ab­lauf ei­nes Sperr­jah­res (§ 272 AktG) un­ter den Ak­tio­nären ver­teilt (§ 271 Abs. 1 AktG). Bis zur Ver­mö­gens­ver­tei­lung kann die Fort­set­zung be­schlos­sen wer­den (§ 274 AktG). Mit Ab­schluss der Ab­wick­lung ist die AG be­en­det und wird ge­löscht (§ 273 Abs. 1 S. 2 AktG).

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