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2. Wie setzt man das Grund­ka­pi­tal her­ab?

b. Ist bei der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung eine ma­te­ri­elle Be­schluss­kon­trolle er­for­der­lich?

Wie bei der Ka­pi­tal­er­hö­hung kann auch bei der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung die Mög­lich­keit ei­ner ma­te­ri­el­len Be­schluss­kon­trolle dis­ku­tiert wer­den.

Es wird ver­tre­ten, dass eine ma­te­ri­elle Be­schluss­kon­trolle nach den "Kali & Salz"-Grund­sät­zen durch­zu­füh­ren ist, die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung mit­hin im In­ter­esse der AG ge­bo­ten und zur Er­rei­chung des im Be­schluss an­ge­ge­be­nen Zwecks er­for­der­lich sein muss.

An­dere dif­fe­ren­zie­ren zwi­schen ei­ner Ka­pi­tal­her­ab­set­zung durch Her­ab­set­zung des Nenn­be­trags nach § 222 Abs. 4 S. 1 AktG (keine sach­li­che Recht­fer­ti­gung not­wen­dig) und ei­ner Ka­pi­tal­her­ab­set­zung durch die Zu­sam­men­le­gung von Ak­tien nach § 222 Abs. 4 S. 2 AktG (sach­li­che Recht­fer­ti­gung not­wen­dig).

Ge­gen das Er­for­der­nis ei­ner sach­li­chen Recht­fer­ti­gung spricht je­doch, dass bei der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung durch Her­ab­set­zung des Nenn­be­trags schon kein Ein­griff in die Mit­glied­schaft vor­liegt, da die Be­tei­li­gungs­quote der Ak­tio­näre er­hal­ten bleibt. Die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung durch Zu­sam­men­le­gung von Ak­tien kann zwar ein Ver­lust der Spit­zen nach sich zie­hen, je­doch sind die Ak­tio­näre in die­sem Fall be­reits durch die Sub­si­dia­ri­tät die­ser Va­ri­ante der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung ge­schützt. In­so­fern be­steht kein In­ter­esse an ei­ner sach­li­chen Recht­fer­ti­gung.

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