Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 7 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

2. Wie setzt man das Grund­ka­pi­tal her­ab?

a. Wie kann die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung aus­ge­stal­tet sein?

Die Her­ab­set­zung des Grund­ka­pi­tals kann im Wege der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§§ 222 -228 AktG), der ver­ein­fach­ten Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§§ 229 - 236 AktG) oder durch Ein­zie­hung von Ak­tien (§§ 237 - 239 AktG) er­fol­gen.

  • Or­dent­li­che Ka­pi­tal­her­ab­set­zung: Die­ser Fall tritt ein, wenn eine Ge­sell­schaft über­ka­pi­ta­li­siert ist und die (nicht be­nö­tig­ten) Mit­tel an die Ge­sell­schaf­ter zu­rück­ge­ben will (also ex­trem sel­ten). Er­for­der­lich ist hier­für stets ein mit 3/4 Mehr­heit ge­fas­s­ter Be­schluss der Haupt­ver­samm­lung (§ 222 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Her­ab­set­zung wird im Ge­gen­satz zur Er­hö­hung schon mit der Ein­tra­gung des Her­ab­set­zungs­be­schlus­ses wirk­sam (§ 223 AktG, § 224 AktG). Die Folge ei­ner ef­fek­ti­ven Ka­pi­tal­her­ab­set­zung ist, dass Ein­la­gen den Ak­tio­nären zu­rück­ge­währt wer­den kön­nen (§ 222 Abs. 3 AktG, Aus­nahme vom Ver­bot des § 57 Abs. 1 AktG), wes­halb in die­sem Fall die Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger ei­nes be­son­de­ren Schut­zes be­dür­fen. Gem. § 225 Abs. 1 S. 1 AktG ist da­her den Gläu­bi­gern auf Ver­lan­gen Si­cher­heit zu leis­ten, so­weit sie nicht Be­frie­di­gung ver­lan­gen kön­nen. Zah­lun­gen an die Ak­tio­näre dür­fen erst nach ei­ner Sperr­frist von sechs Mo­na­ten vor­ge­nom­men wer­den (§ 225 Abs. 2 S. 1 AktG).
  • Ver­einfachte Ka­pi­tal­her­ab­set­zung: Im Ge­gen­satz zur re­gu­lä­ren Ka­pi­tal­her­ab­set­zung darf hier das her­ab­zu­set­zende Ka­pi­tal nicht aus­ge­schüt­tet wer­den (es han­delt sich also zwin­gend um eine no­mi­nelle Ka­pi­tal­her­ab­set­zung). § 225 AktG gilt hier nicht, was dazu führt, dass die Gläu­bi­ger kei­nen An­spruch auf Si­cher­heits­leis­tung ha­ben. § 233 AktG be­schränkt je­doch die Ge­win­naus­schüt­tung und dient da­mit dem Gläu­bi­ger­schutz.
  • Ein­zie­hung: Wenn Ak­tien ein­ge­zo­gen wer­den, ver­min­dert sich das Grund­ka­pi­tal. Grund­sätz­lich gel­ten hier da­her die Re­geln der or­dent­li­chen Ka­pi­tal­her­ab­set­zung (§ 237 Abs. 2 AktG). Eine Aus­nahme stellt § 237 Abs. 3 AktG dar.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.