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10. Ka­pi­tel: Was muss man zur Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) wis­sen?

G. Was sollte man über die So­cie­tas Eu­ro­paea wis­sen?

Die So­cie­tas Eu­ro­paea (SE) wurde als su­pra­na­tio­nale Rechts­form auf ge­mein­schafts­recht­li­cher Ba­sis im Jahr 2001 durch die EG-Ver­ord­nung Nr. 2157/2001 ein­ge­führt. Sie soll - ebenso wie an­dere har­mo­ni­sierte Rechts­for­men - ins­be­son­dere für grenz­über­schrei­tend tä­tige Un­ter­neh­men eine Al­ter­na­tive zu der na­tio­na­len Ge­sell­schafts­form (AG) dar­stel­len. In Deutsch­land sind ca. 496 SE (Stand 01.01.2018) ein­ge­tra­gen.

Die SE ist - wie die AG - ju­ris­ti­sche Per­son, kraft Rechts­form Han­dels­ge­sell­schaft (Art. 1 SE-VO) und so­mit auch nach § 6 HBG Kauf­mann. Nach der Grün­dung und Ein­tra­gung mit dem ent­spre­chen­den Rechts­form­zu­satz muss die be­trof­fene Ge­sell­schaft ih­rer Firma den Zu­satz „SE“ vor­an- oder nach­stel­len, Art. 11 Abs. 1 SE-VO.

Auch hin­sicht­lich der Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung äh­nelt die SE der AG. Als Or­gane der SE sind nach Art. 38 SE-VO vor­ge­se­hen die Haupt­ver­samm­lung der Ak­tio­näre und ent­we­der ein Auf­sichts­or­gan und ein Lei­tungsor­gan (dua­lis­ti­sches Sys­tem) oder ein ein­heit­li­ches Ver­wal­tungs­or­gan (mo­nis­ti­sches Sys­tem oder board-Sys­tem).

Das ge­zeich­nete Ka­pi­tal der SE be­trägt nach Art. 4 Abs. 2 SE-VO min­des­tens 120.000 € und ist in Ak­tien zer­legt, Art. 1 Abs. 2 S. 1 SE-VO. Die An­teile kön­nen an der Börse no­tiert und ge­han­delt wer­den.

Hin­sicht­lich der Fi­nanz­ver­fas­sung fin­det das na­tio­nale Ak­tienrecht An­wen­dung, Art. 5 SE-VO. Glei­ches gilt für die Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlusses (Art. 61 SE-VO) und das Kon­zernrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. c SE-VO).

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