1. Kapitel: Was ist Gesellschaftsrecht?
D. Problemschwerpunkte im Gesellschaftsrecht
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Das Gesellschaftsrecht wirkt zunächst unübersichtlich. Es gibt viele Rechtsformen, und die Regeln stehen in verschiedenen Gesetzen. Bei näherem Hinsehen kehren aber bei allen Gesellschaften dieselben Grundfragen wieder. Wenn Sie diese Fragen kennen, können Sie jede Rechtsform nach demselben Muster erschließen.
Typische Problemschwerpunkte
- Entstehung und Ende: Wann entsteht eine Gesellschaft, und wie endet sie? Wie wird sie aufgelöst und abgewickelt?
- Innenverhältnis: Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft? Wer führt die Geschäfte? Wie werden Beschlüsse gefasst? Das Innenverhältnis betrifft die Beziehungen innerhalb der Gesellschaft.
- Außenverhältnis: Wer vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten? Wer wird Inhaber erworbener Gegenstände? Wer haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft? Das Außenverhältnis betrifft die Beziehungen zu Dritten, etwa zu Vertragspartnern und Gläubigern.
- Wechsel im Gesellschafterbestand: Unter welchen Voraussetzungen können Gesellschafter eintreten, ausscheiden oder ihren Anteil übertragen? Wer haftet danach für alte Verbindlichkeiten?
- Schutz von Gläubigern und Minderheiten: Wie wird sichergestellt, dass die Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen können? Wie werden Gesellschafter geschützt, die bei Abstimmungen überstimmt werden?
Diese Fragen stellen sich bei den Personengesellschaften ebenso wie bei den Kapitalgesellschaften. Die Antworten fallen aber je nach Rechtsform unterschiedlich aus. Bei einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Bei einer Personengesellschaft haften die Gesellschafter in der Regel zusätzlich persönlich.
Reform durch das MoPeG: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Seitdem regelt das BGB ausdrücklich, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige GbR, § 705 Abs. 2 BGB). Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter persönlich (§ 721 BGB). Achten Sie deshalb bei älterer Literatur und Rechtsprechung darauf, ob sie noch auf dem Recht vor 2024 beruht.
Auf der folgenden Seite erfahren Sie genauer, welche Fragen den Gegenstand des Gesellschaftsrechts bilden.
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