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1. Ka­pi­tel: Was ist Ge­sell­schafts­recht?

D. Pro­blem­schwer­punkte im Ge­sell­schafts­recht

Auf die­ser Seite fand sich frü­her ein Vi­deo. Es steht nicht mehr zur Ver­fü­gung. An seine Stelle tritt der fol­gende kurze Über­blick.

Das Ge­sell­schafts­recht wirkt zu­nächst un­über­sicht­lich. Es gibt viele Rechts­for­men, und die Re­geln ste­hen in ver­schie­de­nen Ge­set­zen. Bei nä­he­rem Hin­se­hen keh­ren aber bei al­len Ge­sell­schaf­ten die­sel­ben Grund­fra­gen wie­der. Wenn Sie diese Fra­gen ken­nen, kön­nen Sie jede Rechts­form nach dem­sel­ben Mus­ter er­schlie­ßen.

Ty­pi­sche Pro­blem­schwer­punkte

  1. Ent­ste­hung und En­de: Wann ent­steht eine Ge­sell­schaft, und wie en­det sie? Wie wird sie auf­ge­löst und ab­ge­wi­ckelt?
  2. In­nen­ver­hält­nis: Wel­che Rechte und Pflich­ten ha­ben die Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der und ge­gen­über der Ge­sell­schaft? Wer führt die Ge­schäf­te? Wie wer­den Be­schlüsse ge­fasst? Das In­nen­ver­hält­nis be­trifft die Be­zie­hun­gen in­ner­halb der Ge­sell­schaft.
  3. Au­ßen­ver­hält­nis: Wer ver­tritt die Ge­sell­schaft ge­gen­über Drit­ten? Wer wird In­ha­ber er­wor­be­ner Ge­gen­stän­de? Wer haf­tet für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft? Das Au­ßen­ver­hält­nis be­trifft die Be­zie­hun­gen zu Drit­ten, etwa zu Ver­trags­part­nern und Gläu­bi­gern.
  4. Wech­sel im Ge­sell­schaf­ter­be­stand: Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Ge­sell­schaf­ter ein­tre­ten, aus­schei­den oder ih­ren An­teil über­tra­gen? Wer haf­tet da­nach für alte Ver­bind­lich­kei­ten?
  5. Schutz von Gläu­bi­gern und Min­der­hei­ten: Wie wird si­cher­ge­stellt, dass die Gläu­bi­ger auf das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zu­grei­fen kön­nen? Wie wer­den Ge­sell­schaf­ter ge­schützt, die bei Ab­stim­mun­gen über­stimmt wer­den?

Diese Fra­gen stel­len sich bei den Per­so­nen­ge­sell­schaften ebenso wie bei den Ka­pi­tal­ge­sell­schaften. Die Ant­wor­ten fal­len aber je nach Rechts­form un­ter­schied­lich aus. Bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (z. B. GmbH, AG) haf­tet grund­sätz­lich nur das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen. Bei ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft haf­ten die Ge­sell­schaf­ter in der Re­gel zu­sätz­lich per­sön­lich.

Re­form durch das Mo­PeG: Das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG) ist am 1.1.2024 in Kraft ge­tre­ten. Seit­dem re­gelt das BGB aus­drück­lich, dass eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) selbst Rechte er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen kann, wenn sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll (rechts­fä­hige GbR, § 705 Abs. 2 BGB). Für ihre Ver­bind­lich­kei­ten haf­ten die Ge­sell­schaf­ter per­sön­lich (§ 721 BGB). Ach­ten Sie des­halb bei äl­te­rer Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung dar­auf, ob sie noch auf dem Recht vor 2024 be­ruht.

Auf der fol­gen­den Seite er­fah­ren Sie ge­nau­er, wel­che Fra­gen den Ge­gen­stand des Ge­sell­schafts­rechts bil­den.

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