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VIII. Was sind Re­al­ty­pen von Ge­sell­schaf­ten?

2. Und was ist eine An­le­ger­ge­sell­schaft?

Das Ge­gen­stück zur Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft ist die An­le­ger­ge­sell­schaft. An ihr sind oft sehr zahl­rei­che Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt. Sie su­chen in der Re­gel nur eine Geld­an­lage. An den lau­fen­den Ge­schäf­ten der Ge­sell­schaft ha­ben sie meist nur ein ge­rin­ges per­sön­li­ches In­ter­es­se. Die Ge­schäfts­füh­rung über­las­sen sie an­de­ren. Wich­tig ist ih­nen vor al­lem, dass sie ihre Be­tei­li­gung ein­fach er­wer­ben und wie­der ver­kau­fen kön­nen.

Für diese Ziele eig­net sich ty­pi­scher­weise die Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) am bes­ten. Ihre An­tei­le, die Ak­tien, las­sen sich ohne be­son­dere Form über­tra­gen. Bei bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten kön­nen sie zu­dem an der Börse ge­han­delt wer­den.

Auch eine GmbH kann einen großen Ge­sell­schaf­ter­kreis ha­ben. Der Han­del mit ih­ren An­tei­len ist aber er­schwert. So­wohl die Ab­tre­tung ei­nes Ge­schäfts­an­teils als auch der Ver­trag, der dazu ver­pflich­tet, müs­sen no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wer­den (§ 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG). Das macht je­den An­teils­ver­kauf auf­wen­dig und teu­er.

Da­ne­ben gibt es Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Das sind Per­so­nen­ge­sell­schaften, an de­nen sich eine Viel­zahl von An­le­gern be­tei­ligt, die sich un­ter­ein­an­der meist nicht ken­nen. Sie wer­den meist als Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) ge­führt, vor al­lem als GmbH & Co. KG. Die An­le­ger tre­ten als Kom­man­di­tisten bei. Sie haf­ten den Gläu­bi­gern da­her nur be­schränkt, näm­lich bis zur Höhe ih­rer Ein­lage (§ 171 Abs. 1 HGB). An die­sem Grund­mus­ter hat die Re­form des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG, in Kraft seit 1.1.2024) nichts ge­än­dert.

Wer­den die An­teile öf­fent­lich ge­han­delt, meist an der Bör­se, gel­ten zu­sätz­lich die Son­der­re­geln des Ka­pi­tal­markt­rechts. Dazu ge­hö­ren ins­be­son­dere das Wert­pa­pierhan­dels­ge­setz (WpHG) und die eu­ro­päi­sche Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung (MAR), die zum Bei­spiel den Um­gang mit In­si­de­r­in­for­ma­tio­nen re­gelt. Für Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die das Geld der An­le­ger nach ei­ner fest­ge­leg­ten An­la­ge­stra­te­gie in­ves­tie­ren, kann au­ßer­dem das Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) gel­ten.

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