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VIII. Was sind Re­al­ty­pen von Ge­sell­schaf­ten?

1. Was sind Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten?

Bei so­ge­nann­ten Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sind meist nur we­nige Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt. Diese ar­bei­ten oft selbst im Un­ter­neh­men mit. Sie sind des­halb am lau­fen­den Ge­schäfts­be­trieb stark in­ter­es­siert und wol­len auf ihn Ein­fluss neh­men.

Die Zu­sam­men­ar­beit setzt ein en­ges Ver­trau­ens­ver­hält­nis un­ter den Ge­sell­schaf­tern vor­aus. Sol­che Ge­sell­schaf­ten sind da­her meist „ge­schlos­sen“ aus­ge­stal­tet. Das be­deu­tet: Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen ihre An­teile nicht ohne Wei­te­res an Dritte über­tra­gen. Neue Ge­sell­schaf­ter kom­men in der Re­gel nur mit Zu­stim­mung der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter hin­zu. Bei den Per­so­nen­ge­sell­schaften sieht das Ge­setz dies be­reits aus­drück­lich vor (§ 711 Abs. 1 BGB, für die OHG und KG über § 105 Abs. 3 HGB). Bei GmbH und AG muss der Ge­sell­schafts­ver­trag oder die Sat­zung die Über­tra­gung be­schrän­ken (§ 15 Abs. 5 GmbHG, § 68 Abs. 2 AktG).

Ty­pi­sche Rechts­for­men für Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sind die GmbH, die OHG, die KG (häu­fig als GmbH & Co. KG) und die GbR. Seit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG) am 1.1.2024 kann sich die GbR in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen (ein­ge­tra­gene GbR, „eGbR“). Au­ßer­dem ste­hen OHG und KG nun grund­sätz­lich auch Frei­be­ruf­lern of­fen, so­weit das je­wei­lige Be­rufs­recht dies zu­lässt (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB). Es gibt aber auch ge­schlos­sene Ak­ti­en­ge­sell­schaften.

Vor al­lem das „Ge­setz für kleine Ak­ti­en­ge­sell­schaften und zur De­re­gu­lie­rung des Ak­tienrechts“ von 1994 sollte die Ak­ti­en­ge­sell­schaft für Un­ter­neh­men mit klei­nem Ge­sell­schaf­ter­kreis at­trak­ti­ver ma­chen. Da­mit zielte es ins­be­son­dere auch auf Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten. Das Ge­setz er­leich­terte etwa die Grün­dung durch nur eine Per­son und die Ein­be­ru­fung und Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung bei über­schau­ba­rem Ak­tio­närskreis.

Ver­wech­seln Sie den ge­sell­schafts­recht­li­chen Be­griff „Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft“ nicht mit dem steu­er­recht­li­chen Be­griff des „Mit­un­ter­neh­mers“. Hier geht es nur um eine grobe Ein­ord­nung von Ge­sell­schaf­ten nach ih­rem tat­säch­li­chen Er­schei­nungs­bild (Re­al­typ).

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