VIII. Was sind Realtypen von Gesellschaften?
1. Was sind Mitunternehmergesellschaften?
Bei sogenannten Mitunternehmergesellschaften sind meist nur wenige Gesellschafter beteiligt. Diese arbeiten oft selbst im Unternehmen mit. Sie sind deshalb am laufenden Geschäftsbetrieb stark interessiert und wollen auf ihn Einfluss nehmen.
Die Zusammenarbeit setzt ein enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern voraus. Solche Gesellschaften sind daher meist „geschlossen“ ausgestaltet. Das bedeutet: Die Gesellschafter können ihre Anteile nicht ohne Weiteres an Dritte übertragen. Neue Gesellschafter kommen in der Regel nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter hinzu. Bei den Personengesellschaften sieht das Gesetz dies bereits ausdrücklich vor (§ 711 Abs. 1 BGB, für die OHG und KG über § 105 Abs. 3 HGB). Bei GmbH und AG muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Übertragung beschränken (§ 15 Abs. 5 GmbHG, § 68 Abs. 2 AktG).
Typische Rechtsformen für Mitunternehmergesellschaften sind die GmbH, die OHG, die KG (häufig als GmbH & Co. KG) und die GbR. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 kann sich die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (eingetragene GbR, „eGbR“). Außerdem stehen OHG und KG nun grundsätzlich auch Freiberuflern offen, soweit das jeweilige Berufsrecht dies zulässt (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB). Es gibt aber auch geschlossene Aktiengesellschaften.
Vor allem das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ von 1994 sollte die Aktiengesellschaft für Unternehmen mit kleinem Gesellschafterkreis attraktiver machen. Damit zielte es insbesondere auch auf Mitunternehmergesellschaften. Das Gesetz erleichterte etwa die Gründung durch nur eine Person und die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung bei überschaubarem Aktionärskreis.
Verwechseln Sie den gesellschaftsrechtlichen Begriff „Mitunternehmergesellschaft“ nicht mit dem steuerrechtlichen Begriff des „Mitunternehmers“. Hier geht es nur um eine grobe Einordnung von Gesellschaften nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild (Realtyp).
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