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C. Wo­nach kann man Rechts­for­men ord­nen?

VIII. Was sind Re­al­ty­pen von Ge­sell­schaf­ten?

Ge­sell­schaf­ten las­sen sich nicht nur nach ih­rer Rechts­form ord­nen, etwa als GbR, OHG, GmbH oder AG. Sie las­sen sich auch da­nach ein­tei­len, wel­che Funk­tion sie tat­säch­lich im Wirt­schafts­le­ben er­fül­len. Diese ty­pi­schen Er­schei­nungs­for­men aus der Pra­xis nennt man Re­al­ty­pen. Die Ein­tei­lung ist nur grob. Häu­fig wer­den Sie auf Misch­for­men sto­ßen, die sich nicht ein­deu­tig ei­ner Gruppe zu­ord­nen las­sen.

  • „Nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Ge­sell­schaf­ten“ ver­fol­gen keine wirt­schaft­li­chen Zwe­cke. Sie ver­fol­gen so­ge­nannte ide­elle Zwe­cke, also etwa po­li­ti­sche, kul­tu­rel­le, so­ziale oder sport­li­che Zie­le. Ty­pi­sche Rechts­for­men sind der Ver­ein und die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Ein Son­der­fall sind die Ge­le­gen­heits­ge­sell­schaf­ten. Sie wer­den nur vor­über­ge­hend für einen be­stimm­ten Zweck ge­grün­det, zum Bei­spiel als Fahr­ge­mein­schaft oder als Lot­to-Tipp­ge­mein­schaft. Recht­lich han­delt es sich da­bei meist um eine GbR.

    Seit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG) am 1.1.2024 un­ter­schei­det das Ge­setz zwi­schen der rechts­fä­hi­gen und der nicht rechts­fä­hi­gen GbR (§ 705 Abs. 2 BGB). Rechts­fä­hig­keit be­deu­tet, selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein zu kön­nen. Rechts­fä­hig ist die GbR, wenn sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter selbst am Rechts­ver­kehr teil­neh­men soll. Nicht rechts­fä­hig ist sie, wenn sie den Ge­sell­schaf­tern nur dazu dient, ihr Rechts­ver­hält­nis un­ter­ein­an­der zu re­geln. Ge­le­gen­heits­ge­sell­schaf­ten kön­nen eine sol­che nicht rechts­fä­hige Ge­sell­schaft sein. Prü­fen Sie da­her im Ein­zel­fall, ob die Ge­sell­schaft nach au­ßen auf­tre­ten soll.

  • „Un­ter­neh­men­s­tra­gende Ge­sell­schaf­ten“ ver­fol­gen da­ge­gen un­mit­tel­bar wirt­schaft­li­che Zwe­cke: Sie be­trei­ben ein Un­ter­neh­men. Sie las­sen sich wie­derum in zwei Ty­pen un­ter­tei­len:

    • Zum einen gibt es die „An­le­ger­ge­sell­schaf­ten“. Sie sind ka­pi­ta­lis­tisch ge­prägt. Das heißt: Im Vor­der­grund steht das ein­ge­brachte Ka­pi­tal, nicht die Per­son des ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ters. Meist sind viele Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt, die sich vor al­lem fi­nan­zi­ell be­tei­li­gen und nicht selbst im Un­ter­neh­men mit­ar­bei­ten. Sol­che Ge­sell­schaf­ten sind ka­pi­tal­in­ten­siv und we­ni­ger ar­beits­in­ten­siv. Sie wer­den in der Re­gel als AG or­ga­ni­siert, ge­le­gent­lich auch als KG, etwa als so­ge­nannte Pu­bli­kums-KG.

    • Zum an­de­ren gibt es die meist klei­ne­ren „Mit­un­ter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten“. Sie sind per­so­na­lis­tisch ge­prägt. Das heißt: Im Vor­der­grund ste­hen die Ge­sell­schaf­ter selbst und ihre per­sön­li­che Mit­ar­beit. Es han­delt sich da­her um ar­beits­in­ten­sive Ge­sell­schaf­ten. Sie wer­den meist als OHG oder GmbH ge­führt. Sie kön­nen aber auch als GbR, KG oder AG or­ga­ni­siert sein. Be­ach­ten Sie: Ist der Zweck ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft auf den Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­werbes un­ter ge­mein­schaft­li­cher Firma ge­rich­tet, ist sie kraft Ge­set­zes eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB).

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