Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 151 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Wie ent­steht die BGB-Ge­sell­schaft?

IV. Was pas­siert bei Feh­lern im Grün­dungs­vor­gang (feh­ler­hafte Ge­sell­schaft)?

Auch ein Ge­sell­schafts­ver­trag kann wie je­der an­dere Ver­trag ins­be­son­dere auf­grund von feh­ler­haf­ten Wil­lens­er­klä­rungen (§§ 104 ff. BGB) nicht wirk­sam zu­stande ge­kom­men sein. Da­her wird eine un­wirk­sam ge­schlos­sene Ge­sell­schaft auch feh­ler­hafte Ge­sell­schaft ge­nannt.

Nach § 139 BGB würde grds. die teil­weise Nich­tig­keit des Ge­sell­schafts­ver­trages zu des­sen Ge­samt­nich­tig­keit füh­ren, so­dass die Leis­tun­gen, ins­be­son­dere die Bei­träge der Ge­sell­schaf­ter, nach Be­rei­che­rungs­recht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB) zu­rück­zu­ge­wäh­ren wä­ren.

K grün­det zu­sam­men mit S eine GbR zur Ver­mö­gens­ver­wal­tung. Als Bei­trag bringt K 100.000 € und S ein Grund­stück ein. Der Ge­sell­schafts­ver­trag wird nicht no­ta­ri­ell be­ur­kun­det. Nach­dem die Ge­sell­schaft im drit­ten Jahr er­heb­li­che Ver­luste er­wirt­schaf­tet, be­ruft sich S auf die feh­lende no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung. Bei der Rück­ab­wick­lung der Ge­sell­schaft be­haup­tet er, dass sein Grund­stück in den ers­ten bei­den Jah­ren mehr Ge­winn ge­bracht hat als Ks 100.000 €.

Al­ler­dings han­delt es sich bei dem Ge­sell­schafts­ver­trag um ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis. Hier­für wird die Rück­ab­wick­lung über das Be­rei­che­rungs­recht als nicht sach­ge­recht emp­fun­den, da:

  • Dritte, die mit der "Ge­sell­schaft" Ge­schäfte ge­tä­tigt ha­ben, auf ein­mal ei­nem an­de­ren oder gar kei­nem Ge­schäfts­part­ner ge­gen­über stün­den. Bei ei­ner Nich­tig­keit ex tunc hätte es die Ge­sell­schaft schließ­lich ei­gent­lich nie ge­ge­ben.
  • das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen sich meist im Laufe der Ge­sell­schaft ver­än­dert hat. Eine Rück­gabe der ur­sprüng­lich ein­ge­brach­ten Ge­gen­stände ist da­her idR. nicht mög­lich.
  • die Ab­wick­lung der Ge­winn- und Ver­lust­ver­tei­lung bei Weg­fall der im Ge­sell­schafts­ver­trag ge­re­gel­ten Grund­sätze na­hezu un­mög­lich ist. Ins­be­son­dere lässt sich zu­meist nicht die Wech­sel­wir­kung zwi­schen den Bei­trä­gen der Ge­sell­schaf­ter und dem Ge­winn re­kon­stru­ie­ren. Da­her muss auch die Wir­kung des Ge­sell­schafts­ver­trages als Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­trag eben­falls be­dacht wer­den.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.