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III. Was sind die Bei­träge (§ 706 BGB) der Ge­sell­schaf­ter?

6. Kon­troll­fra­ge: Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten im Leis­tungs­stö­rungs­recht?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Wel­che Ab­wei­chun­gen sind bei der GbR in­ner­halb des Leis­tungs­stö­rungs­rechts für

a) Scha­denser­satz­an­sprü­che

b) das Rück­tritt­st­recht

zu be­ach­ten?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

zu a)

Die §§ 280 ff. sind grund­sätz­lich an­wend­bar, wenn ein Ge­sell­schaf­ter durch ver­schul­de­tes Han­deln ein Scha­den bei der Ge­sell­schaft ver­ur­sacht.

Ab­wei­chun­gen er­ge­ben sich zum ei­nem bei dem Ve­schul­dens­maß­stab: An­zu­wen­den ist § 708 BGB, so­dass der Ge­sell­schaf­ter nur für die Sorg­falt haf­tet, die er auch in ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten an­zu­wen­den pflegt.

Au­ßer­dem ist bei Scha­denser­satz­an­sprü­chen we­gen Nicht-/Schlecht­leis­tung zu be­ach­ten, dass nach h.M. die §§ 434 ff., 536 ff., 598 ff. BGB ana­log gel­ten.

zu b)

So­fern die Ge­sell­schaft schon im Rechts­ver­kehr auf­ge­tre­ten ist, kommt ein Rück­tritt vom Ge­sell­schafts­ver­trag nicht mehr in Be­tracht. An die Stelle des Rück­tritts tritt dann § 723 BGB (ex nunc Wir­kung!).

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