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2. Wel­che Ver­mö­gens­rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

Wie wer­den Ge­winn und Ver­lust ver­teilt?

Ist die Ge­sell­schaft auf Ge­winn­er­zie­lung an­ge­legt, ha­ben die Ge­sell­schaf­ter An­spruch auf einen Ge­winnan­teil (§ 722 BGB). Das Ge­setz un­ter­schei­det da­bei zwi­schen Ge­sell­schaf­ten von "kür­ze­rer" und sol­chen von "län­ge­rer" Dau­er:

  • Bei Ge­sell­schaf­ten von kür­ze­rer Dauer be­steht erst nach Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft ein An­spruch auf Rech­nungs­ab­schluss und Ge­winn- und Ver­lust-Ver­tei­lung (§ 721 Abs. 1 BGB).

  • Bei Ge­sell­schaf­ten von län­ge­rer Dauer er­fol­gen Rech­nungs­ab­schluss und Ge­winn­ver­tei­lung (nicht Ver­lust­ver­tei­lung) am Ende ei­nes je­den Ge­schäfts­jah­res (§ 721 Abs. 2 BGB).

Nach dem Ge­setz ha­ben die Ge­sell­schaf­ter un­ab­hän­gig von ih­ren Bei­trä­gen den glei­chen An­teil an Ge­winn und Ver­lust (§ 722 Abs. 1 BGB), so­fern nichts an­de­res be­stimmt ist. Ab­wei­chende Re­ge­lun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag sind mög­lich und üb­lich. Es kann auch für kurz­zei­tige Ge­sell­schaf­ten die pe­ri­odi­sche Ab­rech­nung oder bei Ge­sell­schaf­ten von län­ge­rer Dauer die Ab­rech­nung mit Auf­lö­sung ver­ein­bart wer­den. Dies steht im Be­lie­ben der Par­teien und kann durch ent­spre­chende Re­ge­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag aus­ge­stal­tet wer­den.

Da­ne­ben ha­ben die Ge­sell­schaf­ter einen Ent­nah­mean­spruch ge­gen die GbR (i.d.R. auf Ent­nahme von Geld). Der An­spruch be­steht ab der Fest­stel­lung von Ge­winn und Ver­lust in der Bi­lanz. So­bald diese fest­ge­stellt ist, stellt sie ein kau­sa­les Schuld­an­er­kennt­nis der Ge­sell­schaft ge­gen­über den Ge­sell­schaf­tern dar.

Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen den ge­sam­ten Ge­winn ent­neh­men, je­doch nicht dar­über hin­aus­ge­hende Be­trä­ge. Im Ein­zel­fall kann sich aus der Treue­pflicht er­ge­ben, dass der Ge­winn oder Teile da­von der Ge­sell­schaft zu be­las­sen sind. Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn das wirt­schaft­li­che Über­le­ben bzw. die wirt­schaft­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit der GbR durch die Ent­nahme ernst­haft in Ge­fahr ge­rie­te.

Gibt es einen ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ter, so ist der Ent­nah­mean­spruch von die­sem zu er­fül­len. Das Ent­nah­me­recht kann je nach In­ter­es­sen­lage der Ge­sell­schaf­ter ab­wei­chend ge­re­gelt wer­den, al­ler­dings ist im­mer dar­auf zu ach­ten, dass die Li­qui­di­tät der GbR nicht ge­fähr­det wird.

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