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III. Wel­che Rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

2. Wel­che Ver­mö­gens­rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben einen An­spruch auf den Ge­winn. Grund­sätz­lich sind sie da­bei zu glei­chen Tei­len be­rech­tigt (§ 722 BGB), auch wenn sie un­ter­schied­li­che Bei­träge leis­ten oder ge­leis­tet ha­ben. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann aber die Ge­winn­be­tei­li­gung ab­wei­chend (z.B. ent­spre­chend der Höhe der Ein­la­ge) be­stim­men. Der An­spruch auf Ge­winn­be­tei­li­gung ent­steht mit Auf­lö­sung der Ge­sell­schaft (§ 721 Abs. 1 BGB, § 730 BGB, § 734 BGB). Dar­über hin­aus sieht § 721 Abs. 2 BGB eine Ge­winn­ver­tei­lung zum Schluss ei­nes je­den Ge­schäfts­jah­res vor, so­fern kein an­de­rer Zeit­punkt ver­ein­bart wur­de. Vor­raus­set­zung für die zwi­schen­zei­tige Ge­win­n­aus­zah­lung ist aber, dass die GbR auf län­gere Dauer ge­grün­det ist.

Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben au­ßer­dem einen An­spruch auf Er­satz al­ler Auf­wen­dun­gen, die sie für die Ge­sell­schaft be­rech­tig­ter­weise ge­macht ha­ben (§ 713 BGB i.V.m. § 670 BGB), z.B. Be­glei­chen von Schul­den der Ge­sell­schaft. Ge­ge­be­nen­falls kann auch § 683 BGB zur An­wen­dung ge­lan­gen. "Auf­wen­dun­gen" sind da­bei auch zu­fäl­lige und un­frei­wil­lige Ver­mö­gens­nach­teile auf­grund von Kör­per- oder Sach­schä­den, die der Ge­sell­schaf­ter im Rah­men des für die je­wei­lige Tä­tig­keit üb­li­chen Ri­si­kos er­lei­det.

Die An­sprü­che rich­ten sich ge­gen das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, da an­sons­ten ent­ge­gen § 707 BGB in­di­rekt eine Nach­schuss­pflicht ohne dies­be­züg­li­che ge­setz­li­che oder ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Re­ge­lung be­stün­de.

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